Mietwagenkosten: Schätzung nach Schwacke maßgebend

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Unfallgeschädigte müssen nach Ansicht des Amtsgerichts Auerbach nicht zwingend Mietwagenangebote der unfallgegnerischen Versicherung annehmen, auch wenn diese günstiger sein sollten als andere Optionen.

Künftig lassen sich regionale Mietwagenpreise mithilfe des DAT-Mietwagenspiegels besser einordnen.
Künftig lassen sich regionale Mietwagenpreise mithilfe des DAT-Mietwagenspiegels besser einordnen.
(Bild: Archiv)

Eine durch die unfallgegnerische Versicherung vermittelte Anmietung stellt häufig keinen adäquaten Fahrzeugersatz nach einem Unfall dar. Ständige Rechtsprechung bei der Schätzung für Mietwagenkosten sei der Schwacke Automietpreisspiegel 2015, urteilte das Amtsgericht (AG) Auerbach am 12. Januar 2017 (AZ: 2 C 443/16).

Im verhandelten Fall machte die Klägerin restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 6. Mai 2015 geltend. Die Eintrittspflichtigkeit der verklagten Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners dem Grunde nach stand fest. Der vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten wurden 1.350 Euro netto an Mietwagenkosten berechnet. Die Beklagte bezahlte aber lediglich 502 Euro und berief sich auf ein günstigeres Vermittlungsangebot.

Telefonisch sei der Geschädigten mitgeteilt worden, dass ein Fahrzeug zu deutlich günstigeren Konditionen über die Beklagte zu erhalten gewesen sei. Die Geschädigte habe bei der Anmietung somit gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen.

Das AG Auerbach sah dies anders und verurteilte die Beklagte zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 848 Euro. Demnach war die Klage vollumfänglich erfolgreich.

Gründe für das Urteil

Das AG ging nicht davon aus, dass die Geschädigte durch die Anmietung eines höherpreisigen Mietwagens und die Nichtinanspruchnahme des Vermittlungsangebotes der Beklagten gegen das Gebot, sich wirtschaftlich zu verhalten, verstieß. Hierzu führt das AG Auerbach aus:
„Nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte und entgegen der Auffassung der Beklagten musste sich die Zedentin nicht auf das Angebot der Beklagten zur Anmietung eines Fahrzeugs verweisen lassen.“

Bezüglich der Schätzung der Mietwagenkosten verwies das AG Auerbach auf dessen ständige Rechtsprechung, nach welcher der Schwacke-Automietpreisspiegel 2015 – dort das arithmetische Mittel – zugrundezulegen sei:
„Diese ist, wie auch die von der Versicherungsbranche angewandte Fraunhofer-Tabelle geeignet, die Mietwagenkosten, ohne Sachverständigenbeauftragung zu schätzen. Die Schwacke-Liste stellt auch nach der Entscheidung des BGH eine zulässige Schätzgrundlage dar, vgl. BGH, NJW 2011, 1947.“

Bedeutung für die Praxis

Das AG Auerbach bestätigt den Schwacke-Automietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage. Eine Vergleichsberechnung anhand dieser Schätzgrundlage ergab, dass der konkret berechnete Betrag an Mietwagenkosten erforderlich war.

Des Weiteren stärkte das AG Auerbach die Rechte des Geschädigten auch dahingehend, dass dieser sich nicht auf Vermittlungsangebote der unfallgegnerischen Versicherung einlassen muss.

In der Praxis stellen die Verfasser immer wieder fest, dass die Versicherer nicht in der Lage sind, entsprechende Ersatzwagen zeitnah zur Verfügung zu stellen bzw. trotz der Zurverfügungstellung dem Geschädigten kein adäquater Ersatz zu seinem verunfallten Fahrzeug geboten wird. Häufig verlangen die über die Versicherung vermittelten Autovermieter die Mietwagen vorzeitig zurück, obwohl der Geschädigte durchaus noch Anspruch auf längere Anmietung gehabt hätte.

Eine durch die unfallgegnerische Versicherung vermittelte Anmietung stellt also keinen adäquaten Fahrzeugersatz nach einem Unfall dar.

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