Mietwagenkosten – Schwacke bestätigt

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Das Amtsgericht Nördlingen sieht den Schwacke-Automietpreisspiegel als realistische Schätzgrundlage an, um die konkret erforderlichen Kosten des Geschädigten zu ermitteln.

(Foto: © Helmut Niklas - Fotolia)

Am 25.03.2014 hat das Amtsgericht (AG) Nördlingen einen Kfz-Haftpflichtschaden vom 10.07.2013 verhandelt (AZ: 1 C 61/14). Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerseite stand fest. Unfallbedingt musste der Kläger für den Zeitraum vom 22.07.2013 bis 27.07.2013 einen Ersatzwagen anmieten. Es handelte sich um einen Opel Insignia. Hierfür wurden ihm seitens der Autovermietung 846,65 Euro brutto berechnet.

Nach der Übermittlung der Mietwagenrechnung erkannte die Beklagte allerdings vorgerichtlich lediglich 481,57 Euro an, wobei sie in ihrem Schreiben ausführte:
„Nach Auswertung des 'Marktpreisspiegels Mietwagen des Fraunhofer Instituts' für den örtlichen Bereich der Anmietung kostet ein Mietfahrzeug dieser Klasse für den fraglichen Zeitraum im Durchschnitt 481,57 Euro.“

Der Kläger musste die Differenz einklagen. Von 365,08 Euro wurden 283,43 Euro zugesprochen, sodass die Klage weitaus überwiegend erfolgreich war.

Das AG Nördlingen bestätigte den Schwacke-Automietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage. Das Gericht schätzte die erforderlichen Mietwagenkosten – mithin den „Normaltarif“ – auf Basis der Schwacke-Mietpreisliste zum Anmietzeitraum.

Einer Schätzung gemäß § 287 ZPO sei grundsätzlich gegenüber der Einholung eines Sachverständigengutachtens der Vorzug zu geben, da eine konkrete Feststellung der damals bestehenden Anmietmöglichkeiten im Nachhinein durch einen Sachverständigen nicht mehr möglich wäre. Dahingehend wäre auch ein einzuholendes Sachverständigengutachten nicht mehr aussagekräftig.

Die Fraunhofer-Liste lehnte das AG Nördlingen vor allem deshalb ab, weil die Auftragserteilung zu dieser Datenerhebung vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. kam. Das AG Nördlingen sah hier die mögliche Interessenkollision zwischen Auftraggeber und Gegenseite.

Da auch der BGH den Schwacke-Automietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage in ständiger Rechtsprechung bestätigt, zog das AG Nördlingen diese Datenerhebung heran und bestätige die erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 765 Euro. Die Klage war vor diesem Hintergrund weitaus überwiegend erfolgreich.

Das Urteil in der Praxis

Die klare Bestätigung des Schwacke-Automietpreisspiegels und die Ablehnung des Fraunhofer-Marktpreisspiegel als Auftragsgutachten der Versicherungswirtschaft sind zu begrüßen. Außerdem ist dem AG Nördlingen ohne Weiteres darin zuzustimmen, dass ein Sachverständigengutachten die zum Unfallzeitpunkt zur Verfügung stehenden Mietwagentarife nicht mehr ordnungsgemäß ermitteln kann.

Dahingehend ist eine Schadenschätzung gemäß § 287 ZPO zu bevorzugen. Der Schwacke-Automietpreisspiegel erwies sich wieder einmal als realistischere Schätzgrundlage, welche die konkret erforderlichen Mietwagenkosten aus der Sicht des Geschädigten am besten wiedergab.

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