Mietwagenkosten: Schwacke bestätigt

Von autorechtaktuell.de

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Neben der Internetlastigkeit haben auch die groß gewählten Postleitzahlregionen des Fraunhofer-Mietwagenpreis-Spiegels das Amtsgericht Nürnberg dazu veranlasst, von einer Schätzung anhand dieser Datenerhebung Abstand zu nehmen.

(Foto:  gemeinfrei)
(Foto: gemeinfrei)

Das Amtsgericht (AG) Nürnberg hat in einem Urteil vom 5. Mai 2017 die erforderlichen Mietwagenkosten konsequent anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels geschätzt und kritisiert den Fraunhofer-Marktpreisspiegel aufgrund dessen Internetlastigkeit (AZ: 13 C 7909/16). Auch weitere Mängel – wie die zu groß gewählten Postleitzahlregionen – veranlassten das AG Nürnberg, von einer Schätzung anhand dieser Datenerhebung Abstand zu nehmen.

Bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten berücksichtigte das Gericht zudem erbrachte Nebenleistungen wie die Winterbereifung des vermieteten Fahrzeuges oder die Ausstattung mit Navigationsgerät. Der Geschädigte habe hierauf Anspruch, sodass damit im Zusammenhang stehende Kosten auch von Schädigerseite zu erstatten seien.

In dem konkreten Fall erlitt der Kläger 14.10.2015 unverschuldet einen Verkehrsunfall und mietete aufgrund des Ausfalls seines Pkw vom 19.10.2015 bis 02.11.2015 einen Ersatzwagen an. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners anerkannte ihre Eintrittspflichtigkeit zu 100 Prozent, kürzte allerdings die durch die Anmietung entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.748,06 Euro.

Die verbliebene Differenz in Höhe von 926,96 Euro machte der Kläger vor dem AG Nürnberg gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung erfolgreich geltend. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Zur Geeignetheit des Schwacke-Automietpreisspiegels führte das AG Nürnberg aus:
„Das Gericht hält die 'Schwacke-Liste' im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH und des LG Nürnberg-Fürth sowie der ständigen Rechtsprechung des AG Nürnberg für eine geeignete Schätzgrundlage hinsichtlich der Angemessenheit von Mietwagenkosten im Sinne des § 287 ZPO.[…] Die 'Schwacke-Liste' scheint dem Gericht auch vorzugswürdig, da die von der Beklagten bevorzugte 'Fraunhofer-Liste' eine Vielzahl von kleinen Anbietern von Mietwagen nicht berücksichtigt und ganz überwiegend auch eingeholten Internetangeboten basiert, die auf dem maßgeblichen örtlichen Markt nicht ohne Weiteres zugänglich sind (LG Essen, Urteil vom 6.1.2017, AZ.: 11 O 271/15). Zudem unterteilt die vom Fraunhofer-Institut erstellte Liste die einzelnen Gebiete lediglich nach einem zweistelligen Postleitzahlensystem und ist insoweit undifferenzierter gegenüber der 'Schwacke-Liste'.

Die auf Beklagtenseite vorgelegten und angeblich günstigeren Vergleichsangebote hielt das AG Nürnberg hier nicht für relevant. Diese entstammte dem Internet, das einen Sondermarkt darstelle. Dieser Sondermarkt sei nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar. Um gegen die Schwacke-Liste vorgetragene Kritik Rechnung zu tragen, zog sodann das AG Nürnberg vom sogenannten Schwacke-Mietpreisspiegel ermittelten Vergleichstarifs 17 Prozent Korrekturabschlag ab.

Ein Eigenersparnisabzug in Höhe von lediglich drei Prozent sei allerdings ausreichend. Nach durchgeführter Beweisaufnahme sprach das AG Nürnberg auch Nebenkosten für die Winterbereifung, zusätzliche Haftungsreduzierung beziehungsweise die Ausstattung mit Navigationsgerät zu. Nach Ansicht des Gerichts konnte der Kläger auch bezüglich dieser Kosten entsprechenden Schadenersatz beanspruchen.

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