Mietwagenkosten: Schwacke bleibt geeignete Schätzgrundlage

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jakob Schreiner

Das Amtsgericht Hattingen erkennt den Schwacke-Automietpreisspiegel als Grundlage für die Schadensregulierung an. Außerdem äußert sich das Gericht zu der Höhe der Eigenaufwendungen.

Das Amtsgericht (AG) Hattingen entscheidet sich in einem Urteil vom 6. Februar 2017 klar für den Schwacke-Automietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage bei einem Streit um übrig gebliebene Mietwagenkosten und erteilt der inzwischen von vielen Gerichten angewandten „Fracke-Lösung“ eine Absage (AZ: 6 C 78/16).

Interessant ist auch die Aussage des Gerichts zum Abzug von Eigenersparnis. Bei kurzer Anmietdauer oder bei geringer Fahrleistung rechtfertigt sich letztendlich kein Abzug von Eigenersparnis – insbesondere nicht der Abzug in Höhe von 15 Prozent. Das AG Hattingen nahm hier keinerlei Abzug vor, da mit dem Mietwagen weniger als 1.000 Kilometer zurückgelegt wurden.

Das AG Hattingen führt in seinem Urteil zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten Folgendes aus:
„Der Kläger ist gemäß §249 BGB so zu stellen, wie er stünde, wenn es zu dem Unfall nicht gekommen wäre. Der Kläger hatte zum Unfallzeitpunkt ein funktionsfähiges Fahrzeug, das er auch nutzte. Er ist daher durch entweder die Überlassung eines Fahrzeuges durch die Beklagte so zu stellen, wie er stünde, wenn es zu dem Unfall nicht gekommen wäre, oder aber, wenn die Beklagte, wie hier, dem Kläger kein Fahrzeug sofort unmittelbar nach dem Unfallzeitpunkt zur Verfügung stellt berechtigt, ein angemessenes Fahrzeug anzumieten. Damit jedenfalls hat der Kläger seinen Nutzungswillen und seine Nutzungsmöglichkeit, die er zuvor hatte und die er durch seinen Unfall beraubt worden ist, hinreichend deutlich dargelegt.“

Der Kläger macht seinen Anspruch unter Zugrundelegung des arithmetischen Mittels zwischen Fraunhofer- und Schwacke-Liste geltend. Nach Ansicht des Gerichts wäre die Abrechnung auch allein auf Grundlage der Schwacke-Liste zulässig gewesen, diese sei eine anerkannte Schätzgrundlage für den Tatrichter gemäß § 287 ZPO. Das AG Hattingen schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Landgerichts Rostock an.

„Der Kläger muss sich auch nicht 15 Prozent der Mietwagenkosten als ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Zu recht hat der Kläger vorgetragen, dass bei der Nutzung eines Mietfahrzeugs bei einer Laufleistung von unter 1000 km ersparte Eigenaufwendungen ernsthaft nicht in Betracht kommen können.“

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