Mietwagenkosten sind mit Nebenkosten zu erstatten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

In der Rechnung für Mietfahrzeuge sollten Nebenkosten gesondert ausgewiesen werden. Die Auflistung der notwendigen Ausgaben erleichtert die Durchsetzbarkeit gegenüber der Versicherung.

Das Amtsgericht Bad Homburg hat einem Unfallgeschädigten die noch nicht gezahlten Mietwagenkosten aus einem Kfz-Haftpflichtschaden zugesprochen und damit erneut die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste bestätigt (Az: 2 C 796/07). Da sich der Unfall in einem Zeitraum vor der Datenerhebung 2006 ereignete, wandte das Gericht den Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 an. Das Amtsgericht verwies in diesem Zusammenhang auch auf eine Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach (AZ: 5 S 81/08), das ebenfalls anhand Schwacke schätzt.

Unfallbedingte Besonderheiten berücksichtigten die Bad Homburger Richter mit einem pauschalen Aufschlag von 20 Prozent. Zudem spricht das Amtsgericht noch Nebenkosten für die Zustellung und Abholung des Miet-Kfz, die Haftungsreduzierung sowie einen zweiten Fahrer zu. Allerdings erfolgt in dem Urteil keine inflationsbedingte Anpassung der Werte der Schwacke-Liste 2003 an die Jahre 2004/2005. Insgesamt setzt das Urteil des AG Bad Homburg allerdings die Vorgaben des BGH konsequent um und spricht demnach zu Recht noch ausstehende Mietwagenkosten zu.

Für die Praxis ergibt sich aus dem Urteil, dass entsprechende Sonderleistungen wie Zustellung und Abholung, Zweitfahrer bzw. Haftungsreduzierung sowohl im Mietvertrag als auch in der Rechnung gesondert zu erwähnen und abzurechnen sind. Dies erleichtert die Argumentation später vor Gericht deutlich. Ein Pauschaltarifd der alle Leistungen bereits umfasst, ist sehr viel schwerer dem Gericht zu vermitteln.

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