Bei Buchungen über das Internet seien auch Fahrzeuge regelmäßig nicht sofort verfügbar, sondern erst Tage später. Gerade im konkreten Fall sei die Anmietung sehr schnell erforderlich geworden. Darüber hinaus seien mit der Buchung über das Internet immer noch Risiken verbunden und in der Bevölkerung gebe es teilweise noch immer fehlende Erfahrung mit der Buchung über das Internet.
Unabhängig vom Bestehen einer Vollkaskoversicherung für das verunfallte Fahrzeug spricht das Amtsgericht Regensburg die Kosten der Haftungsreduzierung deshalb zu, da regelmäßig das Mietfahrzeug relativ neu sei und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Fahrzeug dem Geschädigten fremd ist, ein eindeutig höheres Kostenrisiko für den Geschädigten bestehe als beim eigenen Fahrzeug.
Auch die Nebenkosten für die Zusatzausstattung Winterreifen spricht das Amtsgericht Regensburg in vollem Umfange zu. Hierzu führt das Amtsgericht Regensburg aus:
„Des Weiteren erachtet das Gericht grundsätzlich Winterreifen für ersatzfähig, unabhängig davon, ob der Vermieter verpflichtet wäre Winterreifen zur Verfügung zu stellen. Wie ausgeführt, ist ein Vermieter zu gar nichts verpflichtet, sondern seine Verpflichtungen ergeben sich aus dem abgeschlossenen Mietvertrag. Für das Gericht ist entscheidend, ob es üblich ist, das von den Autovermietern zusätzliche Kosten für Winterreifen verlangt werden, da das dann die Kosten sind, die aus der Sicht des Mieters erforderlich sind.“
Das Gericht ging von der Üblichkeit der Berechnung solcher Zusatzkosten für Winterreifen aus, sodass die Kosten hierfür erforderlicher Herstellungsaufwand seien. An Eigenersparnis nahm das Gericht einen Abzug in Höhe von 5 % vor. Pauschale Aufschläge für unfallbedingte Besonderheiten sprach das Amtsgericht Regensburg allerdings nicht zu. Diese kämen nur dann in Betracht, wenn dem Kläger eine Vorfinanzierung nicht möglich gewesen wäre. Von diesen Umständen ging allerdings das Amtsgericht Regensburg im konkreten Fall nicht aus. Im Übrigen schätzte das Amtsgericht Regensburg die erforderlichen Mietwagenkosten anhand der Klasse des verunfallten Kfz, Klasse 8.
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