Mietwagenkosten und Eigenersparnisabzug
Bei einer Mietwagen-Fahrleistung eines Unfallgeschädigten von weniger als 1.000 Kilometern darf nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin-Mitte kein Eigenersparnisabzug vorgenommen werden.

Das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte entscheidet sich am 4.6.2015 klar für den Schwacke-Automietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage und hebt dessen Vorzüge hervor. Den auf Beklagtenseite vorgelegten Internetangeboten erteilt das AG hingegen eine Absage. Hier fehle es an jeglicher Vergleichbarkeit (AZ: 122 C 3142/14).
Interessant ist die Aussage des Gerichts zum Abzug von Eigenersparnis. Bei kurzer Anmietdauer beziehungsweise bei geringer Fahrleistung rechtfertigt sich letztendlich nicht der Abzug von Eigenersparnis – insbesondere nicht der Abzug in Höhe von 10 Prozent. Das AG nahm hier keinerlei Abzug vor, da mit dem Mietwagen weniger als 1.000 km zurückgelegt wurden.
Im konkreten Fall machte der Kläger als Unfallgeschädigter vor dem Gericht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall geltend. Verklagt war die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, deren Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach feststand.
Das Gericht sprach die gekürzten Mietwagenkosten in Höhe von 419,05 Euro vollumfänglich zu.
Zunächst stellte das AG Berlin-Mitte fest, dass der Geschädigte denjenigen Herstellungsaufwand in Form von Mietwagenkosten verlangen könne, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Zur Ermittlung dieses Herstellungsaufwands griff das Gericht auf den Modus-Wert des Schwacke-Automietpreisspiegels zurück. Hierbei handele es sich um eine zuverlässige Schätzgrundlage, bei welcher in den Erhebungen ab 2008 der Kriterienkatalog noch einmal erweitert worden sei. Auch berücksichtige der Schwacke-Automietpreisspiegel Internettarife.
Die auf Beklagtenseite vorgelegten angeblich günstigeren Angebote hielt das AG Berlin-Mitte für nicht aussagekräftig. Sie hätten sich auf einen Zeitraum mehrere Jahre nach der eigentlichen Anmietung bezogen. Des Weiteren hätte es sich um unverbindliche Internetangebote gehandelt, bei denen etwaige Vorbuchungsfristen, das etwaige Erfordernis der Vorlage einer Kreditkarte, eine möglicherweise nicht sichergestellte Fahrzeugverfügbarkeit und das Erfordernis der Angabe einer festen Mietdauer zu berücksichtigen seien.
Die vorgelegten Angebote hielt das Gericht für nicht vergleichbar.
Vom Abzug einer Eigenersparnis vom anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels ermittelten Mietwagentarifs sah das AG Berlin-Mitte ab. Hierzu führte es aus:
„Der Mietpreis ist angesichts der unter 1.000 km liegenden Gesamtfahrleistung während der Mietzeit nicht um ersparte Eigenaufwendungen aufgrund des Stillstandes des eigenen Fahrzeugs zu reduzieren (…).“
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