Mietwagenkosten und unfallbedingte Aufschläge

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Im Rechtsstreit zwischen einer unfallgeschädigten Autofahrerin und einer zahlungsunwilligen Kfz-Haftpflichtversicherung beschäftigte sich das Amtsgericht Würzburg ausführlich mit der Frage der erforderlichen Mietwagenkosten und unfallbedingter Aufschläge.

Das Amtsgericht (AG) Würzburg beschäftigte sich im Rechtsstreit zwischen einer unfallgeschädigten Autofahrerin und einer zahlungsunwilligen Kfz-Haftpflichtversicherung (Urteil vom 11.2.2011, AZ 14 C 1908/10) sehr ausführlich mit der Frage der erforderlichen Mietwagenkosten und unfallbedingter Aufschläge.

Im vorliegenden Fall hatte eine Autofahrerin (Klägerin) mit ihrem Pkw unverschuldet einen Unfall erlitten. Dabei entstand erheblicher Sachschgaden. Für die Zeit der Werkstattreparatur mietet die Geschädigte einen Ersatzwagen. Der Autovermieter berechnete für die 15-tägige Anmietung des Ersatzwagens 1.519 Euro brutto. Die gegenersiche Kfz-Haftpflichtversicherung erstattete außergerichtlich aber nur 748,50 Euro an Mietwagenkosten. Daraufhin klagte die Geschädigte beim Amtsgericht (AG) Würzburg gegen die gegnerische Versicherung und forderte volle Erstattung der Mietwagenkosten. Das Gericht gab der Klägerin vollumfänglich Recht und verurteilte den Versicherer zur Zahlung der ausstehenden Differenz in Höhe von 770,50 Euro.

Das Amtsgericht Würzburg schätzte die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels 2010. Dabei verwies das Gericht unter anderem auf die regelmäßige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der die „Schwacke-Liste“ in seinen Entscheidungen mehrfach als „geeignete Schätzgrundlage“ bestätigt hatte.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

Hierzu führte das Amtsgericht aus: „Die Verlässlichkeit dieser Tabelle, die regelmäßig aktualisiert wird und sich an den aktuellen Markverhältnissen orientiert, ist anerkannt. Eine genaue Differenzierung führt zu einer hohen Einzelfallgerechtigkeit. Dies gilt vor allem deshalb, weil das Gericht aus einer Vielzahl von Parallelverfahren weiß, dass es für einen normalen Mietwageninteressenten ... nahezu unmöglich ist, tatsächlich einen Mietwagen zu einem nennenswert geringeren Preis anzumieten, als es sich aus der Berechnung des Schwacke-Mietpreisspiegels ergibt.“

Darüber hinaus sprach das Amtsgericht Würzburg der Klägerin einen 20-prozentigen Aufschlag für unfallbedingte Besonderheiten zu. Laut Gericht rechtfertigten folgende unfallbedingte Besonderheiten pauschale Aufschläge:

  • sofortige Verfügbarkeit des Fahrzeuges
  • Betrugsrisiko
  • keine Vorreservierung, Vorfinanzierung und Absicherung durch Kreditkarte

Dabei stellte das Gericht zugleich fest, dass der „Unfallersatztarif“ ist in gewisser Weise ein Risikotarif sei, dem eine andere Preiskalkulation zugrunde liege als dem „Normaltarif“. Dem Argument der beklagten Versicherung, die Geschädigte hätte den Ersatwagen problemlos günstiger bei Autvermietern wie Sixt, Europcar, Hertz oder Avis anmieten können, erteilte das Amtsgericht Würzburg eine klare Absage. Hauptargument des Gerichts: Deren „Angebote“ hätten sich nicht auf den tatsächlichen Anmietzeitpunkt bezogen. Zudem stellte das Amtsgericht Würzburg fest, dass dem Kläger der genaue Zeitraum der Anmietung bei Empfangnahme des Mietwagens noch nicht bekannt war. Angebote mit einem fixen Enddatum waren somit nicht möglich, was sich bei der Kalkulation des Vermieters preislich niederschlage.

Ansonsten nahm das Amtsgericht Würzburg einen Eigenersparnisabzug in Höhe von zehn Prozent vor. Die Kosten der Haftungsreduzierung wurden unabhängig von dem Umstand zugesprochen, ob das verunfallte Fahrzeug vollkaskoversichert war oder nicht. Dies begründet das Gericht mit dem Umstand, dass hier ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten bestehe für die Kosten eines eventuellen Schadens am Mietfahrzeug nicht selber aufkommen zu müssen. Weiterhin sprach das Amtsgericht Kosten für den Zusatzfahrer sowie die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges zu. Gemäß Gerichtsbeschluss musste die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung die noch ausstehende Differenz an Mietwagenkosten vollständig erstatten.

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