Mietwagenkosten: Vermittlungsangebote nicht zwingend verbindlich

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Eine Versicherung eines Unfallschädigers kürzte mit Verweis auf einen möglichen Verstoß gegen die Schadenminderungspflichten Kosten für den Ersatzwagen der Geschädigten.

(Foto: gemeinfrei)

Die Versicherung eines Unfallschädigers muss konkret überprüfbare Angebote vorlegen, um einen eventuellen Verstoß gegen Schadenminderungspflichten auf Geschädigtenseite begründen zu können. In einem vor dem Amtsgericht (AG) Köln ausgetragenen Fall konnte der Versicherer genau das nach Ansicht des Gerichts nicht (AZ: 263 C 44/16). Der klagende Autovermieter bekam daraufhin im Urteil vom 2. August 2016 weitere Kosten zugesprochen.

Der Unfall, um den sich der Fall drehte ereignete sich am 13. Februar 2013 um 17:45 Uhr. Um 18:49 Uhr erfolgte ein Telefonat eines Mitarbeiters der Geschädigten mit der Beklagten Versicherung. Um 19:45 Uhr mietete die Geschädigte dann bei der klagenden Vermietung einen Ersatzwagen vom 13.2. bis zum 28.2.2013 an. Die Versicherung des Schädigers kürzte allerdings die eingeforderten Kosten der Höhe nach.

Die Klägerin forderte deshalb vor dem AG Köln die Nettomietwagenkosten in Höhe von 1.748,63 Euro abzüglich der auf Beklagtenseite vorgerichtlich bezahlten 403,36 Euro ein. Die Beklagte berief sich auf einen Verstoß der Geschädigten gegen Schadenminderungspflichten, weil diese nicht die von der Beklagten angebotene Mietwagenvermittlung in Anspruch genommen habe. Das AG Köln sprach weitere Mietwagenkosten in Höhe von 855,41 Euro zu.

Die Aussage des Gerichts

Das AG Köln machte Ausführungen zur Verbindlichkeit von Vermittlungsangeboten der unfallgegnerischen Versicherung. Hierzu führte das Gericht aus:

„Steht fest, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war, so kann ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden. Das steht hier nicht fest. Soweit die Beklagte einwendet, sie habe der Geschädigten telefonisch und sodann schriftlich die Vermittlung eines Ersatzfahrzeugs angeboten, greift dies nicht durch. Denn die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass der Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war.

In dem von ihr vorgelegten Schreiben hat die Beklagte die Anmietung eines „Mietwagens zu einem Tagespreis von brutto 32 EUR (inklusive Kilometer und Haftungsbefreiung)“ angeboten und den „Anmietwunsch“ an die Firma F. weitergeleitet. Dieses Angebot genügt nach Auffassung des Gerichts nicht, weil es sich nicht um ein derart bestimmtes und für die Geschädigten prüffähiges Alternativangebot handelt, an welche sich die Geschädigte halten müsste. Wollte die Beklagte dies wirksam gegen die erhobenen Ansprüche einwenden, so hätte sie nicht bloß die abstrakte Möglichkeit einer Anmietung eröffnen, sondern ein konkretes Angebot vorlegen müssen, aus welchem sich insbesondere das Modell und der Typ des angemieteten Fahrzeugs, der genaue Angebotsinhalt (zB offene Anmietdauer) und etwaige Zusatzleistungen (Freikilometer, Versicherung mit Höhe der Selbstbeteiligung, Zustellung/Abholung, Zweitfahrer, Notwendigkeit der Vorlage einer Kreditkarte bzw. Vor-finanzierung) ergeben. Nur dann hätte die Geschädigte auch die Möglichkeit gehabt, dieses Angebot zu überprüfen und mit den Leistungen der von ihnen gewählten Mietwagenfirma zu vergleichen.

Denn dem Schreiben lässt sich aus Sicht der Geschädigten gar nicht sicher entnehmen, dass die Beklagte ein dem eigenen Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung stellen kann. Dass sie nun behauptet, ein solches Fahrzeug hätte damals zur Verfügung gestanden, ändert daran nichts. Denn der diesbezügliche Vortrag ist unsubstantiiert. Angesichts der von Klägerseite vorgelegten Preislisten hätte die Beklagte näher zu den Angebotsbedingungen vortragen müssen. Selbst nach ihrem eigenen Vortrag bleibt etwa der Preis für etwaige Nebenleistungen unklar.

Bei dem Angebot des Mitarbeiters der Beklagten und dem gleichlautenden Schreiben vom selben Tag musste es sich aus Sicht der Geschädigten deshalb nur um ein bloßes Vermittlungsangebot handeln, dessen Nichtannahme kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen kann. Da die Beklagte die Darlegungspflicht für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB trägt, hätte sie hierzu näher vortragen müssen. Mangels weiterer Darlegung bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens ist, das ihm nicht ohne Weiteres vom Schädiger aus der Hand genommen werden darf.“

Das AG Köln ging auch deshalb nicht von der Verbindlichkeit des Angebots aus, da es sich unstreitig um vertragliche Sonderkonditionen der Beklagten handelte. Es sei der Geschädigten nicht zumutbar, sich auf derartige Sonderkonditionen einzulassen. Deswegen schätzte das Gericht die erforderlichen Mietwagen anhand des Schwacke Automietpreisspiegels und sprach weitere Mietwagenkosten in Höhe von 855,41 Euro zu.

Bedeutung für die Praxis

Am 26. April 2016 entschied der BGH zum AZ: VI ZR 563/15, dass der Geschädigte unter Umständen gegen Schadenminderungspflichten verstößt, wenn er ein Vermittlungsangebot der gegnerischen Versicherung nicht annimmt. Zumindest ließ der BGH die Entscheidung der Vorinstanz unbeanstandet. Die revisionsrechtliche Überprüfung habe keine Rechtsfehler ergeben.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des BGH ist es aus Sicht von „autorechtaktuell.de“ umso erfreulicher, wenn das AG Köln zugunsten des Geschädigten entscheidet. Der Versicherer muss schon konkret überprüfbare Angebote vorlegen, um einen Verstoß gegen Schadenminderungspflichten auf Geschädigtenseite begründen zu können. Allgemeine Hinweise auf möglicherweise günstigere Anmietkonditionen reichen jedenfalls nicht aus.

Auch ist wichtig, dass es sich nicht um Sonderkonditionen handelt, sondern um solche des freien Marktes, welcher dem Geschädigten unmittelbar zugänglich ist. Ansonsten würde der Manipulation Tür und Tor geöffnet. Das AG Köln hat dies zutreffend erkannt und im Sinne des Geschädigten entschieden.

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