Mietwagentarif muss Schwacke-konform sein
Die Mietpreise für einen Unfallersatzwagen dürfen nicht astronomisch hoch sein. Ein Gericht hat höhere Kosten als nach Schwacke verworfen.
Das Amtsgericht Hamburg St. Georg hat am 5. November die Klage eines Autovermieters in vollem Umfange abgewiesen, der einen völlig überteuerten Tarif für den Unfallersatzwagen in Rechnung gestellt hatte. Der konkret berechnete Tarif lag um etwa 100 Euro über dem von der Klägerseite im Prozess herangezogenen Preis der Schwacke-Liste zuzüglich 20 Prozent. Zugleich war das Gericht der Auffassung, dass für die Recht-abtretende Unfallgeschädigte bei diesen Preisen Anlass zur Nachprüfung bestanden hätte (AZ: 419 C 383/10).
Im verhandelten Fall klagte der Autovermieter aus abgetretenem Recht auf restliche Mietwagenkosten, welche die unfallgegnerische Versicherung außergerichtlich erheblich gekürzt hatte. Die Mietwagenkosten wurden durch den Geschädigten im Rahmen eines Kfz-Haftpflichtschadens abgetreten. Bei der Beklagten handelte es sich um die unfallgegnerische Versicherung. Die Aktivlegitimation der Autovermieterin stand außer Frage, dafür jedoch die Höhe des berechneten Tarifs.
Das Amtsgericht Hamburg St. Georg stellt bei der Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten darauf ab, dass der Geschädigte Ersatz desjenigen Aufwandes verlangen kann, welche ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Sofern der Geschädigte zu einem überhöhten Tarif anmiete, so treffe ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er sich nach günstigeren Tarifen erkundigt hatte, ihm ein solcher günstiger Tarif allerdings nicht zugänglich war. Diese Voraussetzungen konnte die Klägerin nicht nachweisen.
Vergleichstarif nach Schwacke
Um zu ermitteln, ob der Geschädigte zu einem überteuerten Tarif, mithin zu einem Unfallersatztarif anmietete, ermittelte das Amtsgericht Hamburg St. Georg den Vergleichstarif anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels. Das Amtsgericht Hamburg St. Georg berücksichtigte dabei auch einen unfallbedingten Aufschlag in Höhe von 20 Prozent.
Da der konkret berechnete Tarif allerdings sodann immer noch um rund 100 Euro über dem Vergleichstarif lag, ging das Amtsgericht Hamburg St. Georg davon aus, dass der konkrete Tarif überteuert war. Dass der Tarif nicht als Unfallersatz- sondern als Normal- (oder besser: als Einheitstarif) angeboten wurde, hätte die Geschädigte nicht einfach ungeprüft lassen und sich nicht ohne Nachfrage von weiteren Erkundigungen abhalten lassen dürfen.
Die pauschale Behauptung, der Geschädigten wären keine günstigeren Tarife zugänglich gewesen, reiche nicht aus. Insbesondere hätten zwischen dem Zeitpunkt des Unfalles und der Anmietung darüber hinaus auch zehn Tage gelegen. Sofern die Geschädigte sich solang Zeit lassen kann, stehe sie gerade nicht mehr unter Zeitdruck, müsse mithin gerade nicht mehr das erste Gebot annehmen.
Folgen für die Praxis
Erscheint das Urteil des Amtsgerichtes Hamburg St. Georg auf den ersten Blick als negativ, so ergibt sich auf den zweiten Blick letztendlich die Bestätigung des Schwacke-Automietpreisspiegels und der unfallbedingten pauschalen Aufschläge. Da in diesem Fall allerdings der konkret berechnete Tarif immer noch um rund 100 Euro über dem so ermittelten Vergleichstarif lag, sprach das Amtsgericht Hamburg St. Georg keine weiteren Mietwagenkosten zu.
In der Praxis sollte sich der Autovermieter, sofern betriebswirtschaftlich möglich und gerechtfertigt, an den Werten des Schwacke-Automietpreisspiegels orientieren. Dies gilt zumindest für den Regelfall der Autovermietung nach einem Verkehrsunfall. Dies garantiert die höchst Wahrscheinlichkeit, gekürzte Mietwagenkosten vor Gericht auch durchgesetzt zu erhalten. Liegt der konkret berechnete Tarif nämlich deutlich über dem Schwacke-Vergleichstarif, so verringern sich die Aussichten einer erfolgreichen Klagedurchsetzung erheblich.
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