Minderung bei Mehrverbrauch ist rechtens

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Husum darf ein Autokäufer den Kaufpreis mindern, wenn er nachweist, dass das Auto mehr verbraucht als angegeben.

(Foto: Archiv)

In einem käuferfreundlichen Urteil hat das Amtsgericht Husum einem Autokäufer Recht gegeben, der den Kaufpreis seines Fahrzeugs wegen erwiesenen Mehrverbrauchs minderte (Urteil vom 4.4.2012, AZ: 2 C 35/10).

Zum Hintergrund: Der Kläger hatte sich bei der Beklagten 2008 einen neuen Opel Corsa gekauft, Preis 14.960 Euro. Nach Herstellerangaben sollte der Normverbrauch nach EG-Richtlinie2004/3/EG bei 6,1 Litern liegen. In einem selbständigen Beweissicherungsverfahren, das der Kläger angestrengt hatte, ermittelte ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger jedoch einen Mehrverbrauch von 0,44 Liter, was 7,2 Prozent entspricht.

Der Kläger machte nun einen Minderungsbetrag von 1.500 Euro geltend, indem er den Mehrverbrauch auf eine Gesamtfahrleistung von 250.000 Kilometern hochgerechnet haben wollte. Bei einem angenommenen Spritpreis von 1,35 Euro käme man auf die geltend gemachte Summe. Die Beklagte wies auf die Ungenauigkeit des Messergebnisses hin. Wie der Sachverständige selbst eingeräumt habe, betrüge diese Toleranz plus/minus 3 Prozent. Damit könne man sicher nur von einem Mehrverbrauch von 4,2 Prozent, nicht von 7,2 Prozent ausgehen.

Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht gab dem Kläger Recht. Es bezog sich dabei auf die bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach bei einem Mehrverbrauch von mindestens 10 Prozent ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich sei. Da für die Minderung keine Erheblichkeitsgrenze gelte und der Mehrverbrauch durch das Gutachten erwiesen sei, bestehe Anspruch auf die Wertminderung.

Das Urteil in der Praxis

Das mittels EG-Richtlinie normierte Verfahren zur Messung des Verbrauches führt regelmäßig zu geringeren Verbrauchswerten als sich tatsächlich in der Praxis einhalten lässt. Dies ist ein Einfallstor für Autokäufer, die nach möglichen Gründen für nachträgliche Preisnachlässe suchen. Nicht alle Gerichte hätten so käuferfreundlich geurteilt wie das AG Husum. Das Risiko solcher Urteile ist jedoch hoch und sollte durch außergerichtliche Verhandlungsbereitschaft umgangen werden.

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