Minderwertermittlung bei Kilometerleasing

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Fehlerhaftes Vorgehen bei der Rückgabe eines Leasingfahrzeugs kann für einen Händler trotz Anwendung der eigenen AGB kostspielige Folgen haben.

(Bild: VBM-Archiv)

Bei der Rückgabe eines Leasingfahrzeugs ist in der Praxis unbedingt ein bestimmtes Vorgehen einzuhalten. Dies beginnt bei der Erstellung des Rückgabeprotokolls und endet bei einem eventuell zu beauftragenden Sachverständigengutachten. Passieren hier Fehler, so sind entsprechende Schaden- bzw. Minderwertfeststellungen vor Gericht nicht verwendbar. Dies zeigt ein Streitfall, den das Amtsgericht (AG) Herne-Wanne zu entscheiden hatte.

Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer (Beklagter) bei einem Händler (Kläger) einen BMW 120 d geleast. Dem Leasingantrag lagen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers zugrunde. Im Hinblick auf das Fahrzeugleasing wurde ein Kilometerlimit vereinbart. Außerdem wurde festgehalten, dass der Kunde bei der Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet sei, Minderwerte auszugleichen, wenn das Fahrzeug bei Rückgabe nicht dem geschuldeten Zustand entspräche. Sofern sich die Parteien beim auszugleichenden Minderwert nicht einigen könnten, sollte nach den AGB des Händlers der Minderwert durch einen Sachverständigen ermittelt werden.

Der Autofahrer gab den Pkw am 19.10.2011 zurück. Etwa eine Woche später wurde ihm vom Händler ein Protokoll übersandt, aus welchem sich ein Minderwert in Höhe von 1.071 Euro ergab. Auf dem Protokoll hätte der Kunde ankreuzen können, ob er für den Fall einer sachverständigen Begutachtung einen Sachverständigen der Dekra oder des TÜV haben möchte. Der Autofahrer unterzeichnete allerdings weder das Protokoll noch setzte er ein Kreuz bei den Wahlmöglichkeiten.

Daraufhin klagte der Händler vor dem Amtsgericht Herne-Wanne und verlangte vom beklagten Kunden – unter Berücksichtigung einer Kilometergutschrift – einen Fahrzeugminderwert laut Dekra-Gutachten in Höhe von 2.949 Euro. Das AG Herne-Wanne gab in seinem Urteil (Urteil vom 17.12.2013, AZ: 14 C 305/12) der Klage des Händlers allerdings nur in Höhe von 416 Euro statt.

Zu den Urteilsgründen

Das AG Herne-Wanne setzte sich bei seiner Entscheidung ausführlich mit der Frage auseinander, ob es sich bei dem vorgerichtlich von der Dekra erstellten Gutachten um eine verbindliche Minderwertermittlung handelte oder nicht.

Das Gericht lehnte eine solche Verbindlichkeit ab. Eine Festlegung von Minderwerten durch einen Sachverständigen sei nämlich dann unzulässig, wenn der Sachverständige allein vom Leasinggeber bestimmt werde und der Leasingnehmer an das Ergebnis gebunden sei. Auch sei zu fordern, dass der Leasingnehmer in den Begutachtungsvorgang eingebunden und ihm entsprechendes Gehör gewährt werde.

Da im konkreten Fall der beklagte Kunde an der Begutachtung seitens der Dekra nicht beteiligt worden war, hielt das AG Herne-Wanne das Gutachten für nicht verbindlich und maßgeblich für die zu treffende Entscheidung.

Deshalb beauftragte das Gerichts seinerseits einen Sachverständigen mit der Ermittlung des Minderwertes. Dieser kam in seinem Gutachten allerdings nur auf einen Wert von 513 Euro. Das Gericht zog hiervon die Vergütung für Minderkilometer in Höhe von 174 Euro ab und schlug hälftige Sachverständigenkosten für das Gutachten der Dekra von 77 Euro Euro auf. Daraus ergab sich – wie geurteilt – ein noch zuzusprechender Restbetrag von 416 Euro.

Praxis

Das Urteil des AG Herne-Wanne zeigt, dass in der Praxis bei der Rückgabe eines Leasingfahrzeugs unbedingt ein bestimmtes Vorgehen einzuhalten ist. Dies beginnt bei der Erstellung des Rückgabeprotokolls und endet bei einem eventuell zu beauftragenden Sachverständigengutachten. Passieren hier Fehler, so sind entsprechende Schaden- bzw. Minderwertfeststellungen vor Gericht nicht verwendbar.

Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger kommt allerdings regelmäßig zu einem deutlich niedrigeren Betrag an Minderwert. Für einen Kfz-Betrieb mit entsprechenden Rückkaufverpflichtungen gegenüber der Leasinggeberin kann dies in der Praxis teuer werden. Anwaltliche Hilfe ist deshalb dringend anzuraten.

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