Mischung von Fraunhofer und Schwacke

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

In der Frage, in welcher Höhe Mietwagenkosten nach einem Unfall erforderlich sind und bezahlt werden, hat das OLG Hamm eine wenig überzeugende Entscheidung gefällt.

(Foto: Mazda)

In einem Fall fraglicher Mietwagenkosten hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm den erforderlichen Kostenaufwand für das Ersatzfahrzeug anhand eines Mittelwertes zwischen der „Schwacke-Liste“ und dem „Fraunhofer-Marktpreisspiegel“ geschätzt. Das Vorgehen begründete der 9. Senat des Gerichts in seinem Urteil vom 18. März 2016 mit dem Vorhandensein von Vor- und Nachteilen bei beiden Berechnungsgrundlagen (AZ: 9 U 142/15).

Im vorliegenden Fall entschied das OLG über das Ansinnen eines Klägers, der im August 2014 in Bielefeld einen Verkehrsunfall erlitten hatte. Aufgrund des unfallbedingten Ausfalls seines Fahrzeugs mietete der Kläger nach dem Unfall einen Ersatzwagen an, wofür ihm 828 Euro berechnet wurden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners kürzte diesen Betrag, sodass der Kläger gezwungen war, vor Gericht zu ziehen.

Das OLG Hamm führte aus, dass der Kläger nicht konkret nachgewiesen habe, dass er sich beim Anmieten des genutzten Ersatzfahrzeugs wirtschaftlich verhalten habe. Demnach sei diesbezüglicher Schaden nach dem angemessenen Normaltarif zu schätzen. Es gehe darum, zu welchen Konditionen der Kläger einen Mietwagen erhalten hätte, hätte er dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprochen. Zur Schadenschätzung sei nach der Rechtsprechung des BGH sowohl der „Schwacke-Automietpreisspiegel“ als auch der „Fraunhofer Marktpreisspiegel“ geeignet. Zu bevorzugen sei nach der Ansicht des OLG Hamm der Mittelwert „Fracke“.

Der 9. Senat begründete dies damit, dass beide Listen ihre Vor- und Nachteile hätten und es somit dem Senat als sachgerecht erscheine, keine der Listen isoliert heranzuziehen. Eine Mittelwertschätzung ergab hier einen erforderlichen Mietwagentarif in Höhe von 816,52 Euro. Hiervon wichen die konkret berechneten 828 Euro kaum ab. Das OLG Hamm sah mithin die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten im Wesentlichen als erforderlich an.

Bedeutung für die Praxis

Obwohl der Kläger damit recht bekam, ist die Urteilsbegründung kritisch zu sehen. In der Praxis ist bei den Gerichten ein gewisser Trend dahin zu sehen, anhand „Fracke“ zu schätzen. Meist wird es damit begründet, dass sowohl der „Schwacke-Automietpreisspiegel“ als auch der „Fraunhofer Marktpreisspiegel“ mangelbehaftet seien. Für die Richter liegt es dann nahe, einfach beide Methoden der Datenerhebung miteinander zu kombinieren. Die Schlussfolgerung, dass dann ein zutreffender Wert herauskommt ist allerdings zum einen weder stichhaltig noch wissenschaftlich.

Verkannt wird hierbei stets, dass die Frage, ob sich ein Geschädigter wirtschaftlich vernünftig verhalten hat, nicht daran festgemacht werden darf, welcher Wert an erforderlichen Mietwagenkosten anhand bestimmter Schätzgrundlagen ermittelt werden kann. Hier unterstellt man ja quasi dem Geschädigten, er kenne sich mit der Mietwagenproblematik und der strittigen Frage der richtigen Schätzgrundlage aus.

Was zur Schadenbehebung erforderlich ist, ist immer aus der Sicht des Geschädigten zu ermitteln. In der Praxis zeigt sich regelmäßig, dass der Geschädigte nach einem Unfall mit denjenigen Tarifen konfrontiert ist, welche der „Schwacke-Automietpreisspiegel“ ausweist. Dass das Fraunhofer-IAO aufgrund einer abweichenden Erhebungsmethodik niedrigere Tarife herausfand, spielt dabei keine Rolle. „Es bleibt zu hoffen, dass der Irrweg der Schätzungen anhand „Fracke“ bzw. Fraunhofer erkannt und seitens der Rechtsprechung korrigiert wird“, heißt es in einer Bewertung von Autorechtaktuell.de.

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