Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer

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Aussage des Gerichts

Das OLG Köln stellt einführend fest, dass es seine bisherige Auffassung geändert hat und nicht mehr die Schwacke-Liste als alleinige Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO heranziehen wird. Vielmehr schätzt das OLG Köln künftig anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel und dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel Mietwagen im maßgebenden Postleitzahlengebiet Normaltarife.

Interessant ist die sehr detaillierte Begründung für den vorgenommenen Meinungsumschwung:

Ausdrücklich weist das OLG Köln darauf hin, dass die Einwände, die beide Seiten gegen beide Listen erheben, durchaus nachvollziehbar sind. Allerdings setzt sich der Senat in dieser Entscheidung intensiver mit den Argumenten auseinander, die gegen die Schwacke-Liste vorgetragen werden.

Der Senat sieht nunmehr durchaus die Gefahr einer Ergebnismanipulation, da bei Übersenden der Fragebögen durch Schwacke offengelegt wird, zu welchem Zweck die Befragung durchgeführt wird. Der Senat hat in der Vergangenheit die Gefahr einer Ergebnismanipulation eher gering eingeschätzt, doch sieht nun diese Gefahr aufgrund einer vor dem Senat nicht mehr erklärbaren Preissteigerung in den letzten Jahren durchaus als gegeben an. Mit durchaus tragfähigen Argumenten setzt sich der Senat mit der Tatsache auseinander, dass einerseits bei Fraunhofer die durchschnittlichen Preise im Vergleichszeitraum gesunken sind, während die Preise in der Schwacke-Liste gestiegen seien. In Anbetracht des dem Senat bekannten Preisdrucks in diesem Marktsegment hält es der Senat für nicht wahrscheinlich, dass die Preissteigerungen der Schwacke-Liste tatsächlich nachvollziehbar sind.

Der Senat verlässt sich allerdings nicht nur auf Mutmaßungen, sondern zieht gleichfalls die in anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten heran, die ebenfalls Indiz dafür wären, dass die Tarife der Schwacke-Liste „überhöht“ sind.

Mit durchaus zutreffenden Fragestellungen setzt sich das OLG Köln auch mit einer Veränderung der Darstellung der Werte in der Schwacke-Liste auseinander. So sei es nicht nachvollziehbar, welche Art der Versicherung nunmehr im Grundpreis enthalten sein soll. Insbesondere die Einbeziehung der Vollkaskoversicherung wirft nach Auffassung des OLG Köln unter Bezugnahme auf die Nebenkostentabelle die Frage auf, warum deren Preisangaben für die Vollkaskoversicherung in den Listen für die Jahre 2010 und 2011 nahezu gleich geblieben und im Jahr 2012 nur verhältnismäßig gering gesunken sind, obwohl Nebenkosten für einen Vollkaskoversicherung nach der Einpreisung nur noch für eine Reduzierung des Selbstbehaltes anfallen können.

Die Verfasser der Schwacke-Liste müssen sich die Frage gefallen lassen, warum diese offensichtlichen Ungereimtheiten nicht nachvollziehbarer erläutert wurden.

Hingewiesen wird auch auf die Tatsache, dass bei unterstellten Mehrtages und Wochenpreisen keine Einsparung bezogen auf den Tagespreis festzustellen ist. Hier fehlt es in der Liste an einer Aufklärung, warum sich bei einer von Anfang feststehenden längeren Anmietdauer – möglicherweise aus durchaus guten Gründen – keine Einsparungen ergeben können.

Freundlicherweise verkennt das OLG Köln auch nicht, dass die Werte des Fraunhofer-Instituts keinesfalls zwingend einen Durchschnittspreis darstellen, sondern tendenziell eher günstig sind. Das OLG Köln geht demnach sehr wohl davon aus, dass auch die Fraunhofer-Liste alleine keine Markteinschätzung darstellen kann.

Letztlich setzt sich das OLG Köln in dieser Entscheidung sehr detailliert mit den Argumenten gegen Schwacke auseinander, was schon deshalb erforderlich gewesen sein dürfte, da das OLG Köln bislang alleine auf Schwacke abgestellt hat.

Im Übrigen beruft sich das OLG Köln dann auf das Recht, gemäß § 287 ZPO die Mietwagenkosten zu schätzen. Dies ist juristisch sicher angreifbar. Offenbar in der Erkenntnis, dass die beiden Listen fehlerbehaftet sind, hat sich das OLG Köln dazu entschieden, im Rahmen der richterlichen Schätzung den Mittelwert aus zwei fehlerhaften Listen als Grundlage heranzuziehen.

Das AG Köln hat in seinem Urteil vom 18.9.2013 (AZ: 265 C 67/13) in Kenntnis der OLG-Vorgaben daher nicht ganz zu Unrecht darauf hingewiesen, dass der Mittelwert aus zwei fehlerhaften Listen nicht dazu führt, dass der Mittelwert automatisch als richtiger Wert gilt. Auf der anderen Seite ist das Dilemma der Rechtsprechung durchaus nachvollziehbar, nachdem der BGH erklärt hat, dass die Instanzgerichte berechtigt sind, die beiden Listen als Schätzgrundlage heranzuziehen.

Das OLG Köln lehnt auch die individuelle Veränderung des Mittelwertes durch Zu- oder Abschläge ab, wobei hier eine nachvollziehbare Begründung nicht geliefert wird.

Nicht nachvollziehbar ist auch die Auffassung, dass bei der Berechnung die Gesamtmietdauer dergestalt maßgebend sein soll, dass jeweils der größte zusammenhängende Zeitabschnitt berücksichtigt wird und hieraus dann der Eintageswert errechnet wird. Das OLG Köln vertritt die Auffassung, dass diese Berechnungsmethode sich im Rahmen des Schätzungsermessens gemäß § 287 ZPO bewegt.

Hiergegen spricht die Verpflichtung des Autovermieters, Fahrzeuge vorzuhalten, da es eben gerade nicht feststeht, für welchen Mietzeitraum das Fahrzeug konkret benötigt wird.

Eine klare Position vertritt das OLG Köln zur Frage des zulässigen Abzuges für die sogenannte Eigenersparnis, die durch das Gericht mit lediglich 4 Prozent festgelegt wird.

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