Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer

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Ebenfalls Klarheit schafft die Entscheidung mit der gesonderten Rechnungslegung für weitere Leistungen. Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges, weitere Fahrer, Anhängerkupplung und Navigationsgerät sind nach Auffassung des Gerichtes Leistungen, die auch in Rechnung gestellt werden können.

Das OLG Köln stellt bei der Kostenermittlung dieser Nebenpositionen – soweit sie tatsächlich anfallen – auf die Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste mit den dort hinterlegten Bruttowerten als Obergrenze für derartige Kosten ab.

Ausdrücklich geht das OLG Köln auf die Position Winterreifen gesondert ein, da auch hier das Gericht seine Auffassung geändert hat. Das OLG Köln bestätigt nunmehr den erheblichen Mehraufwand durch die Umrüstung der Fahrzeuge auf Winterreifen und bejaht die Möglichkeit, hierfür eine zusätzliche Vergütung zu erheben.

Als Korrekturfaktor wird allerdings bei der Position Winterreifen auf die objektive Erforderlichkeit abgestellt. Berechnet werden können Winterreifen also nur dann (unabhängig davon, ob das Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet ist), wenn während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen.

Im Hinblick auf Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung bejaht das OLG Köln diesen Anspruch aufgrund des erhöhten wirtschaftlichen Risikos, dem sich der Mieter mit der Anmietung des Fahrzeuges aussetzt.

Das Urteil in der Praxis

Man mag die Entscheidung des OLG Köln kritisieren oder sie für nachvollziehbar halten. Ganz gleich, welcher Auffassung man zuneigt, dürfte sich zumindest bei der überwiegenden Zahl der Instanzgerichte im OLG-Bezirk die Rechtsprechung vereinheitlichen, was im Ergebnis eine Erleichterung für alle, die sich mit der Mietwagenkostenthematik befassen müssen, bedeutet.

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