Mittelwert zwischen Fraunhofer und Schwacke

Von autorechtaktuell.de

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Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat bei der Berechnung erforderlicher Mietwagenkosten gleichermaßen den Schwacke-Automietpreisspiegel als auch die sogenannte Fraunhofer-Lise zu Rate gezogen.

(Foto:  Archiv)
(Foto: Archiv)

Üblicherweise ziehen Gerichte bei strittigen Mietwagenkosten entweder den Automietpreisspiegel von Schwacke oder - weniger häufig - die Fraunhoferliste zu Rate. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 29.2.2012; AZ: 14 U 49/11) den salomonischen Weg gewählt und sich auf beide Werke gestützt.

Im vorliegenden Fall hatte ein gewerblicher Autovermieter (Kläger) aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners (Beklagte) geltend gemacht. Die Eintrittspflichtigkeit der Versicherung war unstrittig. Jedoch kürzte die Versicherung die entstandenen Mietwagenkosten der Höhe nach. Das OLG Celle gab der Klage des Autovermieters im überwiegenden Umfange statt.

Bei der Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten ging das OLG Celle eigene Wege. Da das Gericht weder den Fraunhofer-Marktpreisspiegel noch den Schwacke-Automietpreisspiegel als eindeutig überlegene Schätzgrundlage ansah, schätzte es die entstandenen Kosten anhand des arithmetischen Mittels zwischen den beiden Listen.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote hätten die tatsächliche Anmietsituation insofern nicht zutreffend wiedergespiegelt, als dort jeweils keine Winterbereifung enthalten war, die aber in den von der Klägerin vorgelegten Mietverträgen in den meisten Fällen tatsächlich vereinbart worden waren. Darüber hinaus hätten sich den von der Beklagten vorgelegten Angeboten nicht die Kosten einer geringeren Selbstbeteiligung im Schadenfall entnehmen lassen.

Nach Ansicht des OLG Celle kommt es für die Frage, ob vorgelegte Vergleichsangebote tatsächlich günstiger sind als der nach der Schwacke- bzw. Fraunhofer-Liste ermittelte Normaltarif auf das konkrete Endergebnis des Mietpreises an - und nicht nur auf den Grundtarif.

Im Hinblick auf die Fahrzeugklasse komme es nicht auf den Mietwagen sondern auf die Fahrzeugklasse des verunfallten Pkw an. Eine Herabstufung der Fahrzeugklasse wegen des Alters des verunfallten Fahrzeuges komme grundsätzlich nicht in Betracht. Der Geschädigte dürfe grundsätzlich eine gleichartige und gleichwertige Sache, insbesondere ein nach Typ, Komfort, Größe, Bequemlichkeit und Leistung gleiches Fahrzeug anmieten. Dies gelte grundsätzlich auch für ältere Kraftfahrzeuge, deren Gebrauchswert allein durch ihr Alter nicht beeinträchtigt sei.

Im Zusammenhang mit der Frage der richtigen Abrechnungseinheit entscheidet sich das OLG Celle dafür, aus der tatsächlichen Gesamtmietzeit den davon umfassten größten Zeitabschnitt heraus zu nehmen. Der sich hieraus ergebende Eintageswert ist sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage zu multiplizieren.

Das Gericht schätzte die erforderlichen Mietwagenkosten anhand der PLZ-Region des Anmietortes. Einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen hielt das OLG Celle allenfalls in Höhe von 5 Prozent für angebracht. Die Kosten für die Haftungsreduzierung spracht das OLG Celle unabhängig vom Bestehen einer Vollkaskoversicherung für das verunfallte Fahrzeug zu. Auch die Kosten für sonstige Nebenleistungen (Bringen und Abholen, Winterreifen und Zweitfahrer) sprach das OLG Celle zu.

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