Motorschaden verändert Ort der Nacherfüllung
Fordert ein Käufer wegen Sachmängeln eine Nacherfüllung, sollte sie am Wohnort des Kunden erbracht werden, wenn der Transport der mangelhaften Ware ihm erhebliche Unannehmlichkeiten bereiten würde.

Der Ort der Nacherfüllung muss nicht zwangsläufig am Sitz des Schuldners sein, wenn mit dem Transport der mangelhaften Ware für den rücktrittswilligen Käufer erhebliche Unannehmlichkeiten verbunden wären. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Urteil vom 20.04.2015 entschieden (AZ: 12 U 97/14).
Im verhandelten Fall begehrte der Kläger die Rückabwicklung eines Kaufvertrages. Er hatte von dem Beklagten einen Gebrauchtwagen gekauft, der einen kapitalen Motorschaden erlitt. Der Kläger hatte dem Beklagten zunächst eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt und war sodann vom Kaufvertrag zurückgetreten.
Allerdings war im vorliegenden Fall der Pkw aufgrund des Motorschadens nicht fahrbereit und die Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Klägers und der Niederlassung des Beklagten immens. Der Kläger hätte das Fahrzeug auf einen Transporter verladen müssen. Demgegenüber war es für den Beklagten ein wesentlich geringerer Aufwand einen Mitarbeiter zum Kläger zu schicken.
Laut dem OLG muss der Kläger dem Beklagten den Pkw an dem Ort zur Verfügung stellen, an dem dieser seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nachkommen muss. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist zwar grundsätzlich der Sitz des Schuldners, wenn sich aus den jeweiligen Umständen keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen. Die Nacherfüllung muss jedoch ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgen.
Erhebliche Unannehmlichkeiten können sich insbesondere daraus ergeben, dass der Käufer die Sache zum Verkäufer bringen muss. Deshalb sei es also in diesem Fall (Motorschaden, weite Entfernung) geboten, den Belegenheitsort der Sache als Erfüllungsort der Nacherfüllung anzusehen, so das OLG Koblenz.
Bedeutung für die Praxis
Bei einem Kaufvertrag ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung – sofern die Parteien diesbezüglich nichts vereinbart haben und sich auch aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen – grundsätzlich am Sitz des Schuldners, also des Verkäufers anzusiedeln.
Die Nacherfüllung darf jedoch nicht mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher verbunden sein. Erhebliche Unannehmlichkeiten können sich für den Käufer eines Pkw daraus ergeben, dass er ein nicht fahrtüchtiges Fahrzeug von seinem Wohnsitz zum weit entfernten Sitz des Verkäufers transportieren müsste.
In einem solchen Fall hält es das OLG Koblenz für geboten, den Belegenheitsort der Kaufsache als Erfüllungsort der Nacherfüllung anzusehen.
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