Mühelos erreichbare Werkstatt muss in der Nähe sein
Um den Geschädigten hierauf verweisen zu können, muss eine alternative Reparaturmöglichkeit rechtzeitig aufgezeigt werden. Sie muss sich am Wohnort des Geschädigten befinden.
Um den Geschädigten hierauf verweisen zu können, muss eine mühelos und ohne Weiteres erreichbare alternative Reparaturmöglichkeit rechtzeitig aufgezeigt werden. Dabei müssen konkrete, die Gleichwertigkeit betreffende Angaben gemacht werden und diese Werkstatt muss sich am Wohnort des Geschädigten befinden. Das hat das AG Solingen am 27. April 2010 entschieden (AZ: 12 C 63/10).
Zur Erläuterung: Das VW-Urteil des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 20. Oktober 2009, AZ: VI ZR 53/09) hat nur teilweise zu mehr Klarheit in der Debatte um die Ersatzfähigkeit von Stundenverrechnungssätzen bei der fiktiven Abrechnung bringen können. So hat der BGH zumindest eindeutig festgestellt, dass ein Geschädigter in keinem Fall auf niedrigere Sätze einer freien Werkstatt verwiesen werden kann, wenn sein Auto noch nicht älter als 3 Jahre ist oder es stets in einer Markenwerkstatt gewartet wurde. Darüber hinaus ist auch der Verweis auf interne, nur zwischen einer Werkstatt und einer bestimmten Versicherung geltende Sonderkonditionen nicht zulässig. Es gelten die „üblichen“ Preise.
Für alle anderen Fälle müssen die Gerichte der unteren Instanzen nach wie vor die Frage beantworten, wann eine freie Werkstatt mühelos und ohne weiteres erreichbar ist und vor allem, ob und wann dort eine gleichwertige Reparatur möglich ist. Das Amtsgericht in Solingen geht dabei einen Weg, der dem Geschädigten sehr zugute kommt. Die mühelose Erreichbarkeit sei sogar nur dann gegeben, wenn die in Frage kommende freie Werkstatt im Wohnort des Geschädigten liege. Selbst eine Entfernung von 10 Kilometer in die Nachbarstadt sei dem Geschädigten nicht mehr zuzumuten. Wahrscheinlich dürfte ein Amtsrichter aus einer Gegend, die dünner besiedelt ist als das Ruhrgebiet, in dieser Frage etwas großzügiger sein.
Wichtiger, weil allgemeingültiger, ist sicherlich die Feststellung, dass gegenüber dem Geschädigten rechtzeitig konkrete Angaben gemacht werden müssen, die die Gleichwertigkeit einer Alternativwerkstatt betreffen. Rechtzeitig sind diese Angaben laut AG Solingen jedenfalls dann nicht mehr, wenn sie erst während des Prozesses erfolgen. Man darf davon ausgehen, dass die Angaben regelmäßig in dem Abrechnungsschreiben der Versicherung zu erfolgen haben. Wie konkret diese Angaben im Zweifel sein müssten, ließen die Amtsrichter offen. Kriterien seien unter anderem die Verwendung von Originalersatzteilen, Zertifizierung, Reparaturerfahrung und so weiter.
Aus der Urteilsbegründung:
… Hinsichtlich des Fahrzeugschadens kann die Klägerin gegenüber der Beklagten insgesamt unter Berufung auf das Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. … vom 09.12.2009 einen Nettoreparaturschaden in Höhe von 1.81482 € gegen-über der Beklagten geltend machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der seinen Schaden fiktiv abrechnet, grundsätzlich für seine Schadensberechnung die üblichen 5tundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundelegen, die an von ihm ein-geschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. insofern kann sich die Klägerin grundsätzlich auf die durch den von ihr eingeschalteten Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten berufen.
Nach dem Urteil des BGH vom 20.IQ.2009 (NJW 2010, Seite 606 ff.) kann der Schädiger bzw. dessen haftende Versicherung dem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. II BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen.
Die vom BGH insoweit normierten Voraussetzungen ‘für eine Anwendung des § 254 Abs. II BGB sind jedoch vorliegend nicht gegeben. Insofern kann es dahinstehen, ob die von der Beklagten vorgerichtlich mitgeteilten alternativen Reparaturmöglichkeiten in qualitativer Hinsicht vergleichbar mit einer markengebundenen Fachwerkstatt sind. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Entscheidung des BGHs vom 20.10.2009 muss diese alternative Reparaturmöglichkeit auch „mühelos und ohne Weiteres zugänglich“ sein. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Mühelos erreichbar sind nur Reparaturmöglichkeiten, die sich auch in der Nähe, sprich am Wohnort des Geschädigten, befinden. Der Geschädigte, der Herr des Restitutionsverfahrens ist, muss sich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die sich noch nicht einmal an seinem Wohnort befinden (vgl. hierzu auch Schneider, ZfSch 2010, Seite 8 ff; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, DAR 2008‚ Seite 523 ff). Die Beklagte hat vorgerichtlich der Klägerin Referenzwerkstätten in Remscheid benannt, die jeweils über zehn Kilometer vom Wohnort der Klägerin entfernt: liegen. Im Hinblick auf die gerichtsbekannt bestehende Möglichkeit, das Fahrzeug unmittelbar vor Ort in Solingen reparieren zu lassen, wäre der Klägerin ein Hinweis auf eine Reparatur in Remscheid aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht zuzumuten.
Soweit die Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 31.03.2010 eine alternative Reparaturmöglichkeit bei der Firma ….in Solingen benennt, kann dies keine Berücksichtigung mehr finden. Zum Einen macht ein Verweis auf anderweitige Reparaturmöglichkeiten nur Sinn, wenn dieser erfolgt, bevor der Geschädigte eine Entscheidung getroffen hat, ob und ggfs. wo er sein Fahrzeug reparieren lässt. Denn der Geschädigte muss – soweit, er durch den Schädiger auf seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verwiesen werden soll – in die Lage versetzt werden, die problemlose Zugänglichkeit sowie insbesondere die Gleichwertigkeit der alternativ vorgeschlagenen Instandsetzung in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu überprüfen. Der Geschädigte ist nicht dazu verpflichtet, selbst insoweit eine ausführliche Recherche zu betreiben. Dies bedeutet, der Schädiger muss dem Geschädigten bereits vor dem Prozess alle maßgeblichen Informationen mitgeteilt haben, um dem Geschädigten später im Rahmen eines Prozesses einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB vorwerfen zu können (in diesem Sinne OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, DAR 2008, Seite 523). Darüber hinaus reicht es aus Sicht des Gerichtes nicht aus, dass der Schädiger den Geschädigten lediglich pauschal auf eine anderweitige Reparaturwerkstatt hinweist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Ersatzpflichtige dem Geschädigten konkrete, die Gleichwertigkeit betreffende Angaben zukommen lässt. Maßgeblich sind Kriterien, ob es sich etwa um eine Meisterwerkstatt handelt, ob diese zertifiziert ist, ob dort Originalersatzteile Verwendung finden, über welche Erfahrung man bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen verfügt und dergleichen (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, a.a.O.). Die insoweit vorgerichtlich an den Geschädigten gerichteten Informationen hält das Gericht vor diesem Hintergrund für nicht ausreichend.
Der Geschädigte darf vorliegend also, da die Ersatzverpflichtete die Voraussetzungen für einen Verweis auf eine nicht markengebundene Werkstatt nicht nachgewiesen hat, grundsätzlich nach den vom Sachverständigen kalkulierten Verrechnungssätzen abrechnen Hierzu gehören auch die aufgeführten UPE-Zuschläge, die in Solingen bei einer entsprechenden Vertragswerkstatt berechnet würden …
(ID:349379)