Nach einem Wildschaden unverzüglich handeln
In einem Berufungsverfahren hat sich das OLG Rostock mit Angaben eines Versicherungsnehmers zu einem sogenannten berührungslosem Wildschaden befasst.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock vom 22. April 2016 macht darauf aufmerksam, dass beim sogenannten Rettungskostenersatz oder nach einem berührungslosen Wildschaden die Darlegung des Versicherungsnehmers und die Beweiserbringung von größter Bedeutung für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen ist (AZ: 5 U 45/14).
Zweifel an der Darstellung und dem vollständigen Beweis sind immer dann angebracht, wenn Geschwindigkeits- und Entfernungsangaben zum Wild nicht kompatibel sind und wenn entsprechende Meldungen bei Polizei und Versicherung erst mehrere Tage nach dem Versicherungsereignis erfolgen.
Im verhandelten Fall hatte der Versicherungsnehmer angegeben, dass Beschädigungen an seinem Fahrzeug erfolgt seien, weil er eine Kollision mit einem Reh vermeiden wollte und er dem Tier ausgewichen ist. Er war hierbei links von der Fahrbahn abgekommen und mit der linken Seite des Fahrzeugs gegen einen Baum geprallt.
Dieses Schadenereignis vom 3. November 2012 gegen 22 Uhr zeigte der Versicherungsnehmer am 12. November 2012 bei der zuständigen Polizeidienststelle an. Bei der beklagten Kaskoversicherung meldete er sich erst mittels eines Formulars für die Schadenmeldung am 16. November 2012.
Der Versicherungsnehmer gab weiterhin an, dass das betreffende Reh unvorhersehbar vom rechten Fahrbahnrand zwischen den Bäumen heraus auf die rechte Fahrbahnseite gesprungen sei, er sofort abgebremst habe, wodurch sein Fahrzeug ins Schleudern gekommen und mit der linken Seite gegen einen Baum geprallt sei. Der Versicherungsnehmer geht davon aus, dass es sich um eine sogenannte Rettungshandlung handelte, die geeignet gewesen ist, einen bestehenden Unfall zu vermeiden.
Das erstinstanzliche Gericht (LG Schwerin) wies die geltend gemachten Ansprüche mit Urteil vom 28. März 2014 (AZ: 1 O 94/13) zurück, da der Versicherungsnehmer nicht bewiesen habe, dass die Beschädigungen des Fahrzeugs erfolgt seien, um einer Kollision mit einem Reh auszuweichen.
In der Berufung vor dem OLG Rostock konnte der Versicherungsnehmer die Zweifel an der Richtigkeit der Unfalldarstellung nicht ausräumen. Vielmehr habe er obliegenden Beweis für die Behauptung, das Fahrzeug sei beschädigt worden, weil er einer Kollision mit einem Reh habe ausweichen wollen, nicht zur Überzeugung des Senats erbracht wurde.
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