Nach Unfallschaden: Anmeldekosten sind zu erstatten
Geschädigte sollen das ihnen Zumutbare unternehmen, um den Schaden gering zu halten. Sie sind dabei aber beispielsweise nicht verpflichtet, eine Neuanmeldung selbst auszuführen, sondern können sich durchaus eines Gehilfen bedienen.

In einem aktuellen Fall vor dem Amtsgericht (AG) Biberach an der Riß streiten die Parteien um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall (Urteil vom 03.02.2017, AZ: 8 C 921/16). Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit, lediglich die Schadenhöhe betreffend der restlichen Anmelde- und Mietwagenkosten sind streitig.
Die Anmeldekosten hat die Klägerin konkret nachgewiesen. Der Geschädigte hat dabei das ihm Zumutbare im Rahmen der Schadenbeseitigung zu unternehmen, um den Schaden gering zu halten. Er ist dabei jedoch nicht verpflichtet, die Anmeldung selbst auszuführen, sondern kann sich vielmehr eines Gehilfen bedienen. Die konkret angefallenen Anmeldekosten sind somit voll ersatzfähig.
Bezüglich der Mietwagenkosten kann die Klägerin nur den sogenannten „Normaltarif“ verlangen, da unfallspezifische Besonderheiten, die einen höheren Mietpreisspiegel rechtfertigen würden, nicht vorliegen.
Das Gericht schätzt den Schaden vorliegend anhand des Fraunhofer-Mietpreisspiegels, wobei auf dessen Normalpreis ein Aufschlag in Höhe von 50 Prozent vorgenommen wird. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Ravensburg, der sich das Gericht anschließt.
Das Urteil in der Praxis
Das AG Biberach beruft sich bei der Ermittlung des Normaltarifs auf ein Grundsatzgutachten, welches das Landgericht Ravensburg eingeholt hatte.
Es sieht zwar grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Schätzgrundlage zu erschüttern, Internetangebote für einen zeitlich anderen Mietzeitraum hält es jedoch nicht dafür geeignet.
(ID:44583681)