Anders als das LG Paderborn sah das OLG Hamm den Nachweis eines Sachmangels auf Klägerseite nicht als geführt an. Die wirksame Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechtes setze voraus, dass der Alfa Romeo bei Übergabe mit einem Sachmangel behaftet gewesen wäre und dieser Sachmangel bis zum Rücktrittszeitpunkt fortgedauert hätte, weil zwischenzeitliche Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen wären.
Der Kläger habe zunächst zum Vorliegen eines Mangels ausreichend vorgetragen, indem er ausführte, „Motorkontrollleuchte springt an und Fahrzeug schaltet automatisch in Notlaufprogramm bis 80 km/h“.
Allerdings habe sich der Verkäufer mit dem Einwand verteidigt, die aufgetretene Symptomatik habe wechselnde Ursachen, die auch nicht zwingend mit einem technischen Defekt zusammenhängen müssten, sondern ebenso gut durch Verschleiß oder eine falsche Benutzung begründet sein könnten. Dann müsse allerdings über das Vorliegen des Sachmangels ein Beweis erhoben werden, wobei auch beim Verbrauchsgüterkauf der Käufer die volle Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels trage.
Ehefrau ist schwache Zeugin
Für den Nachweis der Mangelhaftigkeit genüge allerdings nicht, wenn die Ehefrau des Klägers als Zeugin einvernommen wurde. Der Nachweis des Mangels kann vielmehr nur durch ein Sachverständigengutachten erfolgen. Feststehen müsse, dass die aufgetretene Symptomatik im Sinne einer Negativabweichung vom technischen Standard der Automobilindustrie auf einen Konstruktions-, Material- oder Fertigungsfehler beruhe.
Zu dieser Frage hatte der Senat einen Sachverständigen beauftragt, welcher nach Auslesung des Fehlerspeichers eben nicht ausschließen konnte, dass die Fehlermeldungen (P1206, P0380, P0238) mit der längeren Standzeit des Fahrzeuges seit Oktober 2012 zusammenhängen könnten. Jedenfalls ergab eine Kontrolle des Drosselventils seitens des Sachverständigen im Berufungsverfahren keine Auffälligkeiten.
Sodann stellte der Sachverständige weiter fest, dass die Führung der Drosselklappe ein übermäßiges Längsspiel aufgewiesen habe. Nach Ansicht des Sachverständigen handelte es sich hier um einen übermäßigen Verschleiß, welcher bei der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeuges nicht dem technischen Standard entspreche.
Weiterhin seien im Bereich der Luftansaugbrücke, dort wo sich die Ansaugluft mit der Abgasluft verbindet, erhebliche Ablagerungen festzustellen gewesen. Derartige Verkokungen im Bereich der Abgasrückführung wären allerdings bei diesen Fahrzeugen herstellerübergreifend auftretend und als Normalzustand zu werten. Es könne vorkommen, dass aus der Verkokungsrinde ein Stück herausbreche, dann in der Drosselklappe hängen bleibe und diese verklemme. Darin sah der Sachverständige eine wahrscheinliche Alternative zur aufgetretenen Fehlermeldung.
Der Sachverständige kam weiter zu dem Ergebnis, dass der Werkstatt bei einer solchen Fehlermeldung meist nichts anderes übrig bleibe, als im Sinne eines kaskadenartigen Vorgehens, einzelne in Betracht kommende Ursachen ausfindig zu machen bzw. der Reihe nach auszuschließen. Weiterhin sei es notwendig, Probefahrten von mehreren 100 km durchzuführen, um den Erfolg der Arbeiten zu überprüfen.
Aufgrund dieser Aussagen des Sachverständigen kam das OLG Hamm zu dem Schluss, dass sich nicht feststellen lasse, dass die am Klägerfahrzeug aufgetretene Problematik als Sachmangel im Sinne des Gesetzes zu werten sei. Der Kläger blieb also diesbezüglich beweisfällig.
Ebenso denkbar wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen, dass die Symptomatik auf die vom Sachverständigen angesprochene herstellerübergreifende Problematik der Verkokung zurückgeführt werden könne.
Erfolgreiche Nachbesserung denkbar
Selbst bei Annahme eines Sachmangels sei allerdings nicht auszuschließen, dass dieser in der Werkstatt des Beklagten zunächst behoben worden sei, sodass die im Oktober 2012 aufgetretenen Fehlermeldungen auf einer ganz anderen Ursache beruhten. Hierfür spreche die Länge der störungsfreien Nutzungszeit zwischen August und Oktober 2012.
Der Kläger hätte zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 13.10.2012 nicht davon ausgehen dürfen, dass die im August 2012 stattgefundene Nachbesserung fehlgeschlagen sei. Dagegen sprach die danach erfolgte, monatelang störungsfreie Fahrzeugnutzung. Der Kläger hätte hier ins Kalkül ziehen müssen, dass die Fehlermeldung nunmehr auf einer anderen Ursache beruhe. Dann hätten auch die Voraussetzungen des Fehlschlagens der Nachbesserung (zwei erfolglose Versuche) nicht vorgelegen. Die Werkstattaufenthalte im August 2012 seien insgesamt als ein Versuch zu werten.
Vor diesem Hintergrund sah das OLG Hamm den Nachweis eines Mangels als nicht geführt an, darüber hinaus scheiterte die Klage auch daran, dass der Beklagtenseite nicht ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde, nachdem Nachbesserungsarbeiten keinesfalls fehlschlagen waren.
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