Nachweis der Schadenminderungspflicht
Will eine Haftpflichtversicherung auf eine günstigere Werkstatt verweisen, muss sie die Gleichwertigkeit des Angebots nachweisen. Die Kostendifferenz muss zudem deutlich sein, um einen höheren Aufwand zu rechtfertigen.
Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese hat die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners im Rahmen der fiktiven Abrechnung zur Zahlung der Instandsetzungskosten auf Basis der Stundensätze einer markengebundenen Werkstatt verpflichtet. Die Richter verwiesen in ihrem Urteil vom 26. Janaur explizit auf die damals aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09) sowie des Hamburger Kammgerichts (30.06.2008, AZ: 22 U 13/08). Es sei der Versicherung nicht gelungen, dem Geschädigten einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht gem. § 254 BGB nachweisen (AZ: 531 C 338/10).
Der Versicherung sei es speziell nicht gelungen, ohne Weiteres zugängliche „freie Fachwerkstätten“ nachzuweisen und darüber hinaus darzulegen und zu beweisen, dass eine Reparatur in einer solchen Werkstatt der Qualität einer Reparatur durch eine markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht kam für die Amtsrichter schon deshalb nicht in Betracht, weil die Abweichung zwischen den Kosten der beiden Werkstätten unter 4 Prozent lag. Der Geschädigten konnte wegen eines derartigen Bagatellbetrages nicht auf Werkstätten verwiesen werden, die mindestens 10 Kilometer vom Wohnsitz des Klägers entfernt liegen.
Weiter war es für den Geschädigten nicht zumutbar, dass er sich auf einen Kostenvoranschlag eines benannten Referenzbetriebes einlässt, ohne sicher zu sein, dass bei tatsächlich durchgeführter Reparatur auch nur dieser Preis verlangt wird. Ein Festpreisangebot lag von keiner der beiden möglichen Reparaturbetriebe vor. Im vorliegenden Fall waren nicht nur Karosserieteile instand zu setzen bzw. zu erneuern, sondern z.B. auch der Kondensator der Klimaanlage. In einem solchen Fall sind Lackier- und Karosseriefachbetriebe nicht die erste Adresse. Die Klage hatte daher in Höhe des geltend gemachten Differenzbetrages Erfolg.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Zu Recht verweist der Klägervertreter darauf, dass inzwischen auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09, MDR 2010, 203, für die Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt. Wegen dieser Entscheidung wird zutreffend dem Haftpflichtversicherer/Schädiger die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 BGB auferlegt.
Der Haftpflichtversicherer hat – will er diesen Einwand geltend machen – ohne weiteres zugängliche “freie Fachwerkstätten” nachzuweisen und darüber hinaus ebenfalls darzulegen und zu beweisen, dass eine Reparatur in einer solchen Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Diese Darlegung ist der Beklagten hier schon nicht gelungen.
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht scheidet hier auch deshalb aus, weil die Abweichung zwischen dem Preis der vom Geschädigten/Kläger gewählten Werkstatt und dem regulierten Betrag unter 4 Prozent liegt. Berücksichtigt man weiter, dass der Wohnort des Klägers in den Elbvororten liegt, kann er schlechterdings nicht wegen eines derartiges Bagatellbetrages auf eine Werkstatt am Neuen Pferdemarkt oder in der Schnackenburgallee verwiesen werden, die mindestens 10 km vom Wohnsitz des Klägers entfernt sind.
Es ist für einen Geschädigten im Übrigen nicht zumutbar, dass er sich auf einen Kostenvoranschlag eines vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgeschlagenen Reparaturbetriebes einlässt, ohne sicher zu sein, dass bei tatsächlich durchgeführter Reparatur auch nur dieser Preis verlangt wird. Ein Festpreisangebot haben weder die … noch die … abgegeben.
Der vorliegende Fall zeigt aufgrund der Nachbegutachtung durch den Sachverständigen …, dass eine genaue Schadensschätzung selbst einem Profi im Unfallzeitpunkt gar nicht möglich war. Genauso wenig wie der Kläger verpflichtet wäre, einem Kfz-Meister als Unfallschädiger sein Fahrzeug zur Reparatur zu übergeben, ist er verpflichtet, auf jeden Fall sich mit den in den Kostenvoranschlägen der Referenzbetriebe der Beklagten ausgewiesenen Beträgen zufrieden zu geben.
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt allenfalls vor, wenn Karosseriearbeiten in Frage stehen, deren Umfang von Anfang an leicht abzuschätzen ist. Im vorliegenden Fall waren jedoch nicht nur Karosserieteile instand zu setzen bzw. zu erneuern, sondern z.B. auch der Kondensator der Klimaanlage. Hierfür sind Lackierbetriebe und Karosseriefachbetriebe nicht die erste Adresse.
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