Nebenkosten beim Sachverständigenhonorar

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Das AG Düsseldorf hält die BVSK-Honorarbefragung nicht für geeignet, Ansätze für Nebenkosten verlässlich abzubilden. Lediglich für die Schätzung der Angemessenheit des Grundhonorars zieht das Gericht die Befragungswerte heran.

Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf hält die BVSK-Honorarbefragung nicht für geeignet, Ansätze für Nebenkosten verlässlich abzubilden (Urteil vom 26.2.2014, AZ: 34 C 15357/13). Lediglich für die Schätzung der Angemessenheit des Grundhonorars zieht das Gericht die Befragungswerte heran.

Entscheidungen wie die vorliegende machen deutlich, dass die Rechnungsstruktur des Sachverständigen neben dem Grundhonorar nur transparente und betriebswirtschaftlich nachvollziehbare Nebenkosten enthalten sollte.

Im konkreten Fall forderte die Klägerin von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung restliche Sachverständigenkosten, nachdem sie einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenhöhe ihres unfallbeschädigten Pkw beauftragt hatte. Die Rechnung des Sachverständigen enthielt eine Kilometerpauschale, eine Porto- und Telefonpauschale von 19,63 Euro, Schreibkosten sowie Fotokosten von 2,59 Euro je Foto.

Das Gericht hat jede einzelne Nebenkostenposition kritisch überprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass jedenfalls hinsichtlich der berechneten Nebenkosten Preis und Leistung des Sachverständigen teilweise in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.

Die Beklagte wurde daher lediglich zur Zahlung eines anteiligen restlichen Rechnungsbetrags verurteilt.

Das AG Düsseldorf führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass grundsätzlich der Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangt werden könne. Als erforderlich sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 11.2.2014, Az: VI ZR 225/13).

Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt deshalb nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt.

Ein Auswahlverschulden fällt dem Geschädigten hier nicht zur Last, da er nicht zu einer Marktforschung verpflichtet ist.

Im vorliegenden Fall war jedoch auch für einen Laien erkennbar, dass jedenfalls hinsichtlich der Nebenkosten Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Dies gilt unabhängig davon, dass in der BVSK-Honorarbefragung teilweise Nebenkosten angegeben sind, die den hier berechneten Nebenkosten gerade noch entsprechen. Im Computerzeitalter ist für jeden ersichtlich, dass das Ausdrucken eines Fotos nicht 2,59 Euro kostet.

Ein Zuschlag für das Anfertigen von Lichtbildern ist ebenfalls nicht erstattungsfähig. Der mit dem Aufnehmen von Lichtbildern verbundene Aufwand ist bereits mit dem Grundhonorar abgegolten, da das Erkennen des Schadenbildes und die sachgerechte Schadendokumentation die Fachkunde des Sachverständigen erfordert. Bei der heute üblichen Verfahrensweise, Gutachten einschließlich digitaler Lichtbilder unmittelbar in mehreren Ausfertigungen auszudrucken, entfallen auch Abzüge auf Fotopapier.

Die Fahrtkostenpauschale, welche für eine Fahrtstrecke von 44 km berechnet worden war, hielt das Gericht, mangels Vortrag zum tatsächlichen Anfall dieser Kosten, für nicht erstattungsfähig.

Porto- und Telefonkosten berücksichtigte das Gericht mit einem Gesamthöchstbetrag von 15 Euro.

Da die Schadenberechnung in routinemäßigen Schadenfällen regelmäßig unter Inanspruchnahme von EDV-Programmen erfolgt, hielt das Gericht auch die geltend gemachten Schreibkosten für nicht erstattungsfähig. Die Dateneingabe ist Teil der mit dem Grundhonorar abgegoltenen Sachverständigenleistungen, die die Fachkunde des Sachverständigen erfordert.

Daher wurden im Ergebnis die Sachverständigenkosten nicht in voller Höhe zugesprochen.

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