„Nebenpflichten“ des GW-Verkäufers sind begrenzt

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Ein GW-Verkäufer hat gegenüber seinem Kunden zwar grundsätzlich eine Aufklärungspflicht über den technischen Zustand des Fahrzeugs und Wartungsvorgaben des Herstellers - dies aber nur im „verkehrsüblichen Rahmen“.

Ein Gebrauchtwagenverkäufer hat gegenüber seinem Kunden zwar grundsätzlich eine Aufklärungspflicht im Hinblick auf den technischen Zustand des Fahrzeugs und Wartungsvorgaben des Herstellers. Diese Aufklärungspflicht bewegt sich aber stets im „verkehrsüblichen Rahmen“. So hat das Landgericht (LG) Karlsruhe in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 26.1.2010, AZ: 6 O 82/09) entschieden.

Im vorliegenden Fall kaufte ein Autofahrer (Kläger) in einem Autohaus (Beklagte) für 9.750 Euro einen Gebrauchtwagen der Marke Alfa Romeo. Das Auto hatte eine Fahrleistung von 53.000 Kilometern. Der Gebrauchtwagen-Verkäufer klärte den Kunden nicht ausdrücklich darüber auf, dass der Zahnriemen des Fahrzeuges bei einem Kilometerstand von 60.000 Kilometern ausgewechselt werden sollte.

Dem Kläger wurde allerdings eine Betriebsanleitung übergeben, die in einer tabellarischen Darstellung darauf hinwies, das bei 60.000 Kilometer Fahrleistung eine Sichtkontrolle des Zahnriemens stattfinden sollte. Eine Auswechslung des Zahnriemens sollte bei 120.000 Kilometer erfolgen. Weiterhin gab es im Hinblick auf den im November 2003 erstzugelassenen Pkw einen Zusatzhinweis des Herstellers, dass bei diesem Modell ein Ersatz des Zahnriemens alle 60.000 Kilometer erfolgen müsse. Der Verkäufer wies seinen Kunden auf diese Zusatzmitteilung nicht hin.

Vor der Übergabe des Pkw führte die Händler-Werkstatt noch diverse Wartungsarbeiten aus. Im Wartungsheft wurde das Feld „Zahnriemen (Motorsteuerung)“ weder bei „Ja“ noch bei „Nein“ angekreuzt. Nach Übergabe des Fahrzeuges riss der Zahnriemen bei einem Kilometerstand von 72.000 Kilometern und es kam zu einem irreparablen Motorschaden. Daraufhin klagte der Autofahrer vor Gericht und forderte Schadensersatz in Höhe von 6.000 Euro plus Klagekosten.

Das Landgericht Karlsruhe wies die Klage des Autofahrers ab, da es eine „Verletzung von Nebenpflichten des gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufers“ nicht feststellen konnte.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

Nach Ansicht des Gerichts konnte der Kläger zunächst nicht nachweisen, dass der beklagte Händler ein Vorziehen der Inspektion für die 60.000- Kilometergrenze zugesagt habe. Ein hierzu angehörter Zeuge gab lediglich an, dass dem Kläger eine „technische Durchsicht“ zugesagt wurde. Die Vereinbarung eines vorgezogenen Inspektionstermins war somit nicht Bestandteil des Gebrauchtwagenkaufvertrages.

Auch sonst ging das Landgericht Karlsruhe nicht von einer Verpflichtung des Verkäufers aus, den Käufer auf die Notwendigkeit einer Sichtkontrolle des Zahnriemens bei einer Laufleistung von 60.000 Kilometern hinzuweisen. Vielmehr hätte es dem klagenden Autofahrer oblegen, sich mit der Bedienungsanleitung entsprechend auseinander zu setzen. In diesem Zusammenhang hielt das Gericht die Aussage des Autoverkäufers für glaubhaft, er habe von den abgeänderten Hinweisen des Herstellers zur Auswechslung des Zahnriemens nichts gewusst.

Nach gängiger Rechtsprechung gebe es eine Hinweispflicht bezüglich von Wartungsintervallen nur dann, wenn der Ablauf der Frist zur Wartung unmittelbar bevor steht. Davon sei dann auszugehen, wenn die Frist innerhalb der nächsten drei Monate abläuft. Da im konkreten Fall beim Verkauf des Fahrzeuges noch 7.000 Kilometer zum nächsten Wartungsintervall übrig waren, war von einem Erreichen dieser Drei-Monatsgrenze nicht auszugehen.

Zudem sei der Verkäufer auch nicht verpflichtet gewesen seinen Kunden auf die abgeänderten Hinweise des Herstellers zu den Serviceintervallen und die damit verbundenen erweiterten Inspektionsarbeiten hinzuweisen. Das Landgericht Karlsruhe bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Amtsgerichtes Hoyerswerda vom 27.4.2006 (Aktenzeichen 1 C 66/04). Danach ist der Verkäufer eines Gebrauchtwagens nicht ungefragt verpflichtet, die im Serviceheft angegebenen Inspektionsvorgaben zu aktualisieren und auf Änderungen der Servicebestimmungen durch den Hersteller von selbst hinzuweisen. Derartige Hinweise seien „nicht verkehrsüblich“ und würden im Hinblick auf den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag „zu weit gehen“.

Überdies sei allgemein bekannt, dass Hersteller ihre Servicevorgaben des öfteren aktualisieren. Nur wenn der klagende Kunde den Händler vertraglich ausdrücklich mit der Durchführung einer Inspektion beauftragt hätte, wäre dieser verpflichtet gewesen, den Kunden auf entsprechend geänderte Servicevorgaben des Herstellers hinzuweisen, so die Richter. Diese Umstände lagen nach Ansicht des Landgerichts Karlsruhe im konkreten Fall aber zweifelsohne nicht vor. Aus diesem Grunde wies das Gericht die Klage des Fahrzeugkäufers ab.

Praxishinweis

Ein gewerblicher Gebrauchtwagenverkäufer hat gegenüber seinem Kunden zwar grundsätzlich eine Aufklärungspflicht im Hinblick auf den technischen Zustand des Fahrzeugs und Wartungsvorgaben des Herstellers. Diese „Nebenpflichten“, die in der Rechtsprechung näher konkretisiert sind, müssen sich aber stets im „verkehrsüblichen Rahmen“ bewegen. Die Entscheidung des Landgerichtes Karlsruhe zeigt, dass der Händler gerade nicht verpflichtet ist, auf jeden nur denkbaren Umstand hinzuweisen.

Wurde beim Verkauf eines Gebrauchtfahrzeuges keine entsprechende Inspektion vereinbart, so besteht gerade keine Verpflichtung des Verkäufers neben Angaben in der Betriebsanleitung gesondert auf notwendige Inspektionsintervalle hinzuweisen. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Angaben in Serviceheft oder Betriebsanleitung nicht mehr aktuell sind, weil der Hersteller seine Vorgaben geändert hat. Nach Ansicht des Gerichts kann vom Kunden in diesem Fall erwartet werden, „dass er sich notfalls selbst kundig macht“.

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