Bewertungsportale
Negative Bewertungen von Unbekannt gehen nicht mehr
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Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitgeber auf Bewertungsportalen negativ bewertet werden. Nach dem Beschluss des OLG Hamburg vom 8. Februar 2024 (7 W 11/24) hat der betroffene Arbeitgeber einen Löschungsanspruch, wenn der Name des Verfassers nicht bekannt ist.
Auf dem Bewertungsportal „Kununu“ können aktuelle und ehemalige Mitarbeiter sowie Bewerber Arbeitgeber bewerten. Dabei sind verschiedene Bewertungskategorien (Karriere & Gehalt, Unternehmenskultur, Arbeitsumgebung, Vielfalt) vorgesehen. Nachdem die antragstellende Arbeitgeberin zwei negative Bewertungen erhielt, forderte sie Kununu auf, diese zu löschen, weil sie in mehreren Bewertungskategorien negative Aussagen über die Arbeitgeberin enthielten. Die Arbeitgeberin bestritt einen tatsächlichen Kontakt zwischen ihr und den beiden Verfassern mit Nichtwissen. Mangels Informationen zu deren Identität sei nicht nachvollziehbar, ob eine solche Beziehung bestanden habe. Kununu forderte die Arbeitgeberin zunächst auf, die in den Bewertungen enthaltenen unwahren Tatsachen und die Verletzung ihrer Rechte näher zu begründen. Nach Erhebung des streitgegenständlichen Verfahrens wandte sich die Portalbetreiberin an die beiden Bewerter und übersandte sodann als Nachweis für den geschäftlichen Kontakt anonymisierte Tätigkeitsnachweise an die Arbeitgeberin.
Arbeitgeber muss prüfen können, wer die Bewertungen verfasst hat
Die Arbeitgeberin beschwerte sich umgehend und das OLG Hamburg untersagte der Portalbetreiberin, die beiden angegriffenen Bewertungen zu veröffentlichen. Das Gericht begründete dies mit den vom BGH für Betreiber von Internet-Bewertungsportalen entwickelten Haftungsgrundsätzen, die auch auf Arbeitgeberbewertungen anwendbar seien. Könne der Plattformbetreiber unschwer, das heißt ohne eigene tatsächliche oder rechtliche Überprüfung, aus der Beanstandung einer Bewertung einen Rechtsverstoß erkennen, sei eine Aufklärung und Bewertung des gesamten Sachverhaltes erforderlich. Genau dies sei hier der Fall, denn die Arbeitgeberin habe ihre Abmahnung auf den fehlenden geschäftlichen Kontakt beschränkt, sodass es keines weiteren Vortrags zur Rechtsverletzung bedurft habe.
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