Für den Bau und die Erweiterung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur gibt es neue Förderrichtlinien. Der Bund hat dafür insgesamt 500 Millionen Euro bis Ende 2025 zur Verfügung gestellt. Voraussetzung dafür ist der Bezug von Ökostrom.
Wer für den Bau öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur Fördermittel des Bundes erhalten möchte, muss Auflagen erfüllen. Unter anderem müssen die Flächen mit dem offiziellen Piktogramm gekennzeichnet sein.
Bis Ende 2025 soll es insgesamt rund 50.000 öffentliche Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge geben, davon sollen wiederum 20.000 Schnellladepunkte sein. Um dieses Ziel zu erreichen, richtet sich die neue Bundesförderrichtlinie „Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ an Unternehmen, Städte und Gemeinden, öffentliche Einrichtungen und Privatpersonen. Grundvoraussetzung für die Förderfähigkeit ist der Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien.
Erster Förderaufruf dient dem Bau neuer Ladepunkte
Der erste Förderaufruf ist Ende August gestartet und gilt der Errichtung neuer Ladepunkte. Bis zum 18. Januar 2022 können Förderanträge für öffentliche Ladestationen bei der zuständigen Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) gestellt werden. Insgesamt stehen im ersten Aufruf 190 Millionen Euro Bundesmittel zur Bewilligung von 9.000 Normalladepunkten (3,7-22 kW) und 9.000 DC-Schnellladepunkten (>22 kW) zur Verfügung.
Gefördert werden dabei die Ausgaben für den Kauf der Hardware (kein Leasing), sowie deren Netzanschluss inklusive Montage, Installation und ggf. Kombination mit einem Pufferspeicher (im Rahmen der Verringerung der Netzanschlussleistung).
Die Förderhöhe für die Hardware der Ladepunkte richtet sich nach der Ladeleistung:
Normalladepunkt (bis 22 kW): max. 2.500 Euro oder 60%
DC-Schnellladepunkt 1 (über 22 kW und bis 99,9 kW): max. 10.000 Euro oder 60%
DC-Schnellladepunkt 2 (ab 100 kW): max. 20.000 Euro bzw. 40% oder 60% (Die maximale Förderquote richtet sich nach dem Ausbaubedarf im jeweiligen PLZ-Gebiet.)
Zudem wird die Herstellung, Erweiterung oder Aufrüstung des Netzanschlusses mit der gleichen maximalen Förderquote des Ladepunkts bis zu folgenden Höchstbeträgen gefördert:
Im Niederspannungsnetz max. 10.000 Euro Förderung pro Standort
Im Mittelspannungsnetz max. 100.000 Euro Förderung pro Standort
Ein Pufferspeicher kann demzufolge mit bis zu 100.000 Euro gefördert werden, wenn ansonsten ein Mittelspannungsanschluss notwendig gewesen wäre
Bedingung zur Förderfähigkeit:
eine rund um die Uhr öffentliche Ladeinfrastruktur. Bei beschränkter Zugänglichkeit des Ladepunkts (Öffnungszeiten: mindestens zwölf Stunden an sechs Tagen) gibt es nur die Hälfte der maximalen Förderhöhe.
die geplanten Ladepunkte müssen konform mit der Ladesäulenverordnung (LSV) sein und vertragsbasiertes Laden, Roaming und Ad-hoc-Laden ermöglichen
der verwendete Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen (entweder über einen entsprechenden Ökostromvertrag oder aus Eigenerzeugung vor Ort (z. B. PV-Anlage).
die Mindestbetriebsdauer beträgt sechs Jahre, wobei der Betrieb auch durch Dritte erfolgen darf. Der Eigentümer darf nicht wechseln und muss während der Mindestbetriebsdauer halbjährlich einen Bericht an die NOW GmbH über die Online-Plattform OBELIS übermitteln.
Die Stellplätze müssen durch entsprechende Bodenmarkierungen, weißes E-Auto-Piktogramm, gekennzeichnet sein.
Hinweise zum Antragsverfahren:
Es werden innerhalb des Beantragungszeitraums (31.8.2021 bis 18.1.2022) zunächst alle Anträge eingesammelt und anschließend auf Basis von Förderhöhe und Kontingentregionen (je PLZ-Gebiete) in einem Ranking zusammengefasst (Dauer circa sechs Wochen). Erst danach erteilt das BAV die Zuwendungsbescheide und die Maßnahmen können begonnen werden. Die Umsetzungsfrist beträgt zwölf Monate, es kann jedoch eine Verlängerung beantragt werden.
Förderung für Modernisierung bestehender Ladesäulen
Der zweite Förderaufruf dient der Modernisierung und Aufrüstung bereits errichteter öffentlicher Ladeinfrastruktur. Vom 9.9.2021 bis zum 27.1.2022 können entsprechende Förderanträge bei der BAV gestellt werden. Insgesamt stehen im zweiten Aufruf 90 Millionen Euro Bundesmittel zur Verfügung.
Konkret gefördert werden Modernisierungen bestehender Ladeeinrichtungen inklusive Netzanschluss, die einen Mehrwert bieten. Die Ladeeinrichtung kann aufgerüstet, erweitert oder ausgetauscht werden und muss pro Ladepunkt mindestens 100 kW Ladeleistung (DC) ermöglichen. Es sollte dabei ein Mehrwert geschaffen werden, der mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen muss:
Aufrüstung der Authentifizierungs- und Bezahloptionen
Steigerung des Ladekomforts (z. B. Herstellung von Barrierefreiheit oder Einrichtung von WLAN)
Herstellung der öffentlichen Zugänglichkeit unter Einhaltung der LSV
Eine Förderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Ladepunkt bereits auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene gefördert wurde oder wenn lediglich rechtliche Vorgaben umgesetzt werden (insbesondere LSV).
Die maximale Förderhöhe pro Ladepunkt beträgt 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben und ist mit 20.000 Euro gedeckelt. Die Aufrüstung von Netzanschluss und Pufferspeicher kann ebenfalls gefördert werden, die maximale Förderhöhe richtet sich hierbei nach der jeweiligen Anschluss-Kategorie (vgl. 1. Förderaufruf).
Hinweise zum Antragsverfahren:
Es werden innerhalb des Beantragungszeitraums (9.9.2021 bis 27.1.2022) zunächst alle Anträge eingesammelt und anschließend auf Basis der Förderhöhe in einem Ranking zusammengefasst (Dauer circa sechs Wochen). Erst danach erteilt die BAV die Zuwendungsbescheide und die Maßnahmen können beginnen. Die Umsetzungsfrist beträgt zwölf Monate, es kann jedoch eine Verlängerung beantragt werden.
Förderanträge von fabrikatsgebundenen Autohäusern und Werkstätten, die gemäß Händler-/Werkstättenvertrag zur Errichtung von Ladeinfrastruktur verpflichtet sind, wurden in der Vergangenheit mit Verweis auf eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips abgelehnt.
Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) rät Betrieben dennoch, die Förderkriterien mit den Vorgaben des Herstellers noch einmal genau zu vergleichen. Wenn die Herstellervorgaben weniger streng sind als die Förderkriterien (z. B. höhere Zugänglichkeit oder Leistungsstärke der Ladepunkte), bestehen trotzdem Chancen auf Fördermittel. Die BAV prüft den Förderanspruch dann noch einmal im Einzelfall.
Weitere Informationen bietet der ZDK seinen Mitgliedern im Internet, dazu auch eine Argumentationsvorlage, mit der Betriebe ihre Förderanträge begründen können.
Stand: 08.12.2025
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