Umweltbonus Neue Förderrichtlinie angekündigt

Von Doris Pfaff

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Noch immer steht die offizielle Bekanntgabe der Förderrichtlinie zum Umweltbonus aus, die ab 1. Januar 2023 gelten soll. Nun hat das Bundeswirtschaftsministerium die Veröffentlichung für den 9. Dezember angekündigt.

Gefördert werden in Zukunft nur noch rein elektrische Fahrzeuge und ab September nur noch E-Autos von Privatkunden.
Gefördert werden in Zukunft nur noch rein elektrische Fahrzeuge und ab September nur noch E-Autos von Privatkunden.
(Bild: Rosenow – »kfz-betrieb«)

Wenn Kunden heute ins Autohaus gehen und ein Elektrofahrzeug kaufen wollen, wissen sie nicht, welche Förderung sie für 2023 erwarten können. Sicher ist, dass es für Plug-in-Hybride kein Geld mehr gibt. Rein elektrische Fahrzeuge werden jedoch weiter gefördert.

Inzwischen liegt die Richtlinie vor, gilt aber erst nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Die hat das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz für den 9. Dezember angekündigt.

Gegenüber den schon vor Wochen bekannt gewordenen Eckpunkten hat sich nach Auskunft des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) nichts Wesentliches geändert. In einem Rundschreiben informierte der Verband seine Mitglieder über die Details.

„Was sich hingegen ändern wird, ist die Förderung ab dem 1. September 2023. Bislang war vorgesehen, dass ab dem September 2023 ausschließlich Privatpersonen und gemeinnützige Vereine gefördert werden. Nach der nunmehr bekannten Richtlinie werden nur noch Privatpersonen weiterhin vom Umweltbonus profitieren. Gemeinnützige Organisationen finden wie Gewerbetreibende inklusive Kleingewerbebetriebe keine Berücksichtigung mehr“, erläutert Marcus Weller vom ZDK.

Keine Berücksichtigung gefunden hat auch die wiederholte Forderung aus dem Handel sowie von Verbrauchern und anderen Verbänden, unter anderem von VDA und VDIK, anstatt des Zulassungsdatums das Bestelldatum als Förderkriterium heranzuziehen. Weller: „Dies ist und bleibt eine kundenunfreundliche Lösung.“ Denn aufgrund der langen Lieferzeiten wisse weder der Kunde noch der Händler, welche Förderung der Kunde tatsächlich erhalte, wenn das Fahrzeug beispielsweise erst 2024 zugelassen werden könne.

Die Auswirkungen dieses Problems spüren aktuell Kunden wie Händler, die auf bestellte Elektrofahrzeuge warten, die sie in diesem Jahr noch zulassen müssen, weil sonst die Förderung weg- oder geringer ausfällt.

Zusammen mit dem Zulassungsdatum als Förderkriterium besteht für Kunden also auch zukünftig weiterhin die Unsicherheit, ob und in welcher Höhe sie den Umweltbonus erhalten. „Abzuwarten bleibt zudem, inwieweit die geplanten Fördertöpfe ausreichend sein werden“, gibt Weller zu bedenken.

Im Wirtschaftsplan und der Finanzplanung des Klima- und Transformationsfonds sind laut Weller Haushaltsmittel in folgender Höhe vorgesehen:

  • 2022: 5 Milliarden Euro
  • 2023: 2,1 Milliarden Euro
  • 2024: 1,4 Milliarden Euro

Das bedeutet, sobald die Fördertöpfe ausgeschöpft sind, endet auch die Förderung. Unter Umständen, je nach Antragstellung, auch schon vor dem 31. Dezember 2024, wenn die Förderung ganz ausläuft.

So sieht die neue Förderrichtlinie aus:

1) Förderung ab dem 1.1.2023

  • Ab 1.1.2023 erhalten Plug-in-Hybridfahrzeuge keine Förderung mehr durch den Umweltbonus.
  • Ab dem 1.1.2023 beträgt der Bundesanteil der Förderung für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge mit Nettolistenpreis bis zu 40.000 Euro 4.500 Euro; mit Nettolistenpreis zwischen 40.000 Euro und 65.000 Euro 3.000 Euro.
  • Der Kreis der Antragsberechtigten ändert sich bis 30.8.2023 nicht.

2) Förderung ab dem 1.9.2023

  • Die Förderung wird auf Privatpersonen beschränkt.
  • Ansonsten bleiben die Förderkonditionen aus Punkt 1) unverändert.

3) Förderung ab dem 1.1.2024

  • Ab dem 1.1.2024 beträgt der Bundesanteil der Förderung für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge mit Nettolistenpreis bis zu 45.000 Euro 3.000 Euro.
  • Fahrzeuge mit höherem Nettolistenpreis erhalten keine Förderung mehr.
  • Der Kreis der Antragsberechtigten bleibt auf Privatpersonen beschränkt.

Bei den oben genannten Fördersätzen handelt es sich jeweils um den Bundesanteil der Umweltbonus-Förderung inklusive der Innovationsprämie. Der Anteil der Hersteller soll wie seit Einführung der Innovationsprämie auch zukünftig 50 Prozent der Gesamt-Bundesförderung betragen und bei der Bestimmung der Gesamtförderung noch hinzukommen. Die Mindesthaltedauer beträgt zukünftig zwölf Monate.

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