Nfz-Kälteanlagen: Eiskalt erwischt?

Autor / Redakteur: Steffen Dominsky / Steffen Dominsky

Klima-Sachkundenachweis: Wer da mit „Klar, hab ich!“ antwortet, sollte besser zwei Mal hinsehen. Für alle, die an Kühl-Lkws und -aufliegern schrauben, hat der Gesetzgeber Neuerungen parat.

Wer beruflich mit Kälteanlagen für Nutzfahrzeuge zu tun, der sollte sich hier zwingend über Neuerungen informieren – diese betreffen Bereiche von der Schulung bis zur Dichtheitskontrolle.
Wer beruflich mit Kälteanlagen für Nutzfahrzeuge zu tun, der sollte sich hier zwingend über Neuerungen informieren – diese betreffen Bereiche von der Schulung bis zur Dichtheitskontrolle.
(Bild: © LVDESIGN - stock.adobe.com)

Wer gut kühlt, der gut fährt“, sagt sich das im Lebensmittelbereich tätige Transportgewerbe. Verständlich, denn einmal die bekannte Kühlkette unterbrochen, und schon ist die wertvolle Fracht dahin – zumindest in der Theorie. So weit, so bekannt. Doch auch in anderen Bereichen, allen voran bei Medikamenten, gilt es wärmesensible Fracht immer gekühlt zu befördern – der Gesetzgeber will es so. So verwundert es nicht, dass gerade die Zahl an Kleinkühltransportern in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen hat.

Immer öfter kommt es somit vor, dass der Mechaniker bzw. Mechatroniker auch im Bereich Nutzfahrzeuge in Kontakt mit einer Klima- bzw. Kühlanlage kommt. Doch für Arbeiten an einer solchen benötigt er zwingend eine Lizenz: den bekannten Sachkundenachweis. Und den gibt es in unterschiedlichen Ausführungen. Variante 1: der „kleine Klimaschein“. Dieser erfüllt die Anforderungen gemäß EG 307/2008. Den bekommt, wer erfolgreich an einer in der Regel eintägigen Unterweisung teilgenommen hat. Mit ihm in der Tasche ist der Monteur befähigt, Arbeiten an mobilen Klimaanlagen durchzuführen, die maximal drei Kilogramm Kältemittel enthalten. Zu diesen zählen solche von Pkws, Bussen und Nutzfahrzeugen. Bei letztgenannten zählen dazu in der Regel nur die, die vorn die Fahrerkabine temperieren.