Restwert des verunfallten Fahrzeugs beim Kaskoschaden Nicht ganz so lukrativ für den Autohändler

Von Rechtsanwalt Joachim Otting 2 min Lesedauer

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Beim Kaskoschaden hat der Versicherer mehr Mitspracherecht. Das schmälert die Ertragschancen der Händler im Unfallwagengeschäft.

Hagel, Blitz, schwere Unwetter – das sind die typischen Fälle für Kaskoschäden am Auto. Dafür gelten bei der Schadenbehebung eigene Regeln.(Bild:  © Lawrence – stock.adobe.com)
Hagel, Blitz, schwere Unwetter – das sind die typischen Fälle für Kaskoschäden am Auto. Dafür gelten bei der Schadenbehebung eigene Regeln.
(Bild: © Lawrence – stock.adobe.com)

Die Schadenabwicklung in der Kaskoversicherung folgt anderen Regeln als beim Haftpflichtschaden. Beim Haftpflichtschaden gibt es eine gesetzliche Grundlage (§ 249 BGB); beim Kaskoschaden ist die Grundlage der Versicherungsvertrag. Der Gesamtverband Deutsche Versicherungswirtschaft (GDV) hat Musterbedingungen für die Kraftfahrtversicherung entwickelt, die in ihrer Grundstruktur von allen Versicherern übernommen worden sind. Das gilt insbesondere für die Klauseln, die den Restwert behandeln.

Die maßgeblichen Klauseln

Auf folgende Klauseln in den Musterbedingungen kommt es entscheidend an: