Im Brennpunkt
Nicht jede Rückgabeklausel für Ersatzteile ist wirksam
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Läuft ein Servicevertrag aus, weichen die Vorstellungen über die Rückkaufpflicht von Ersatzteilen zwischen dem Hersteller und Händler oftmals weit voneinander ab. Für die Händler lohnt sich ein genauer Blick auf entsprechende Gerichtsentscheidungen.
Wird ein Servicevertrag beendet, sind Streitfälle über die Rückgabe des Ersatzteillagers keine Seltenheit. Streitereien treten immer dann auf, wenn der Hersteller den Servicepartner während der Vertragslaufzeit zur Lagerhaltung verpflichtet hatte: In diesem Fall ist er aufgrund seiner nachvertraglichen Treuepflicht verpflichtet, die Ersatzteile zurückzukaufen, die der Servicepartner vorhalten musste, um den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Ein häufiger Streitpunkt ist, welche Ersatzteile aufgrund ihres Zustandes und Alters unter die Rücknahmepflicht des Herstellers fallen. Die entsprechenden Rückgabemodalitäten im Servicevertrag halten oftmals einer AGB-Kontrolle nicht stand. Sie sind unwirksam, wenn sie den Servicepartner unangemessen benachteiligen.
Problematisch ist beispielsweise die Rückgabeklausel, dass die Ersatzteile sich „in einem (wieder-) verkaufsfähigen Zustand“ befinden müssen, denn grundsätzlich ist der Hersteller verpflichtet, das Lager zurückzunehmen, wenn der Händler nicht selbst die Vertragsbeendigung verschuldet hat. Hier ist zu berücksichtigen, dass Ersatz- oder Austauschteile auch ohne Fehlverhalten des Händlers ihre Verkaufsfähigkeit verloren haben können – beispielsweise wenn Ware veraltet ist und der Händler sie vorher nicht verkaufen und auch nicht mehr beim Hersteller umtauschen konnte (BGH, Urteil vom 12.01.1994 - VIII ZR 165/92 – Daihatsu). Es lohnt sich daher zu prüfen, ob es während der Vertragslaufzeit Rückgabemöglichkeiten im Rahmen einer sogenannten Rückgabeaktion des Herstellers gab.
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