Gutgläubiger Erwerb unterschlagener Fahrzeuge
Nicht jedes verlockende Angebot ist eine gute Idee
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Das Never-come-back nach der Probefahrt ist ein Klassiker der Unterschlagung. Es geht aber noch erfindungsreicher, wie zwei aktuelle Urteile zeigen. Und am Ende steht die Frage: Wer zahlt dafür?
An gestohlenen Fahrzeugen kann ein Käufer nicht gutgläubig das Eigentum erwerben (§ 935 Abs. 1 BGB). Für ein unterschlagenes Fahrzeug gilt das nicht. Diebstahl ist das Wegnehmen einer Sache gegen den Willen des Berechtigten. Bei der Unterschlagung hat der Eigentümer den Gegenstand an eine Person übergeben, die die Sache aber entgegen der Verabredung nicht zurückgibt.
Beste Beispiele dafür sind niemals endende Probefahrten und das am Ende der Miet- oder Leasingzeit nicht zurückgegebene Fahrzeug.
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