Nicht vereidigter Gutachter muss irreführende Werbung unterlassen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Obwohl er nicht mehr von der IHK gelistet war, warb ein Mann weiter für sich als „anerkannter und geprüfter Sachverständiger“. Auch mit der Angabe seiner Fachgebiete nahm er es nicht sonderlich genau.

(Foto: gemeinfrei / CC0 )

Ein Gutachter, den die Industrie- und Handelskammer nicht mehr als vereidigten Sachverständigen führt, darf nicht mit Begriffen wie „anerkannter und vereidigter Gutachter“ für sich werben. So urteilte das Landgericht (LG) Koblenz am 25. Oktober 2016 (AZ: 2 HK O 12/16).

Im vorliegenden Fall hatte sich der Beklagte neben den bereits erwähnten Bezeichnungen auch als „geprüfter BVSK/IHK Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden“ dargestellt. Zudem listete er insgesamt 13 äußerst unterschiedliche Gebiete auf – ohne Angabe, ob er über das erforderliche Fach- und Erfahrungswissen auf allen genannten Gebieten verfügt.

Der Internetauftritt umfasste die Gebiete Kraftfahrzeugschäden und Unfallrekonstruktion, Maschinen und Industrieanlagen, Arbeitssicherheit und BG-Prüfungen, Umweltschutz, Schimmelgutachten, Baumgutachten, Baugutachten und Immobilienbewertungen, Havariekommissare und Schiffsgutachten. Die Klage war dahingehend ausgerichtet, dass der Beklagte dieses Auftreten im geschäftlichen Umfeld unterlassen solle. Das LG Koblenz gab diesem Gesuch wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) statt.

Die Aussage des Gerichts

Die beanstandeten Angaben sind geeignet, beträchtliche Teile der Verbraucherschaft in relevanter Weise dahingehend irrezuführen, dass eine Bestellungskörperschaft den Beklagten als Sachverständigen (auch aktuell noch) bestellt hat. Auch die Angaben des Beklagten, er sei ein „anerkannter“ bzw. „vereidigter“ Gutachter und Sachverständiger sind unzutreffend und daher unlauter und irreführend.

Nach der Sachverständigenordnung (SVO) der Industrie- und Handelskammer Koblenz bestellt diese gemäß § 36 GewO auf Antrag Sachverständige für bestimmte Sachgebiete, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Die Gutachter sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstattet werden.

Ein so bestellter Sachverständiger hat bei den von ihm zu erbringenden Leistungen die Bezeichnung „von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für …[Angabe des Sachgebietes/Bestellungstenors]“ zu führen.

Bei den Bestimmungen der SVO handelt es sich um sogenannte Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG, da sie die Bezeichnung regeln, die der jeweils Bestellte führen darf. Sie betreffen die Selbstdarstellung des Sachverständigen und wirken sich daher unmittelbar auf seine Werbemöglichkeiten aus. Den Bestimmungen der SVO kommt daher eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu.

Der Beklagte wirbt nicht nur als „Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden“, sondern als „anerkannter“ Sachverständiger für das vorgenannte Bestellungsgebiet. Eine entsprechende Bestellung ist aber nicht erfolgt. Der Verbraucher verbindet mit der jeweiligen Bestellung ein erhöhtes Maß an Vertrauen und Glaubwürdigkeit in die jeweilige Person. Ebenso erwartet der Verbraucher und kann auch erwarten, dass der jeweils Bestellte seine Bezeichnung entsprechend seiner Bestellung wählt.

Vorliegend führt die IHK den Beklagten nicht mehr in ihrer Liste der vereidigten Sachverständigen. Zudem war er in der Vergangenheit lediglich als Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertungen öffentlich bestellt und vereidigt, nicht aber für die übrigen beworbenen Sachgebiete. Da der Beklagte kein „anerkannter“ bzw. „geprüfter“ Sachverständiger (mehr) war, ist auch seine dahingehende Werbung falsch und damit irreführend

Es ist anerkannt, dass der Verkehr Hinweisen bei der Berufsbezeichnung, aus denen sich die Anerkennung des Werbenden durch eine staatliche Institution ergibt, in der Regel entnehmen werde, dass der Werbende ein Fachmann sei, dessen durch Prüfung nachgewiesenes – und deshalb von dritter Seite anerkanntes – Fachwissen den Standard seiner Mitbewerber in besonderer Weise übertrifft.

Der Beklagte wurde daher zur Unterlassung verurteilt.

Bedeutung für die Praxis

Das LG Koblenz hat festgestellt, dass die Werbung mit den Begriffen „anerkannt“ und „vereidigt“ irreführend ist, weil dies unzutreffend auf eine öffentliche Bestellung hinweise, die im vorliegenden Fall tatsächlich nicht bestand. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Sachverständiger früher für eine gewisse Zeit als vereidigter Sachverständiger bei der IHK eingetragen war, diese Eintragung jedoch zum Zeitpunkt der Werbung nicht mehr vorlag.

Bei der Werbung mit „anerkannter Sachverständiger“ oder „geprüfter Sachverständiger“ muss stets darauf hingewiesen werden, durch wen die Anerkennung/ Prüfung und auf welchem Sachgebiet diese erfolgte.

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