Nichtabnahme kann zu Schadenersatz führen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Eine Kundin bestellte bei einem Autohaus einen BMW, holte diesen aber nicht ab und zahlte trotz unterschriebenem Kaufvertrag die Rechnung nicht. Der Fall landete vor Gericht.

(Foto: Activedia/Pixabay/CC0)

Ein Kunde, der bei einem Händler ein Fahrzeug bestellt, dieses aber nicht abholt, muss – sofern dies vertraglich festgehalten ist – mit Schadenersatzforderungen rechnen. Wie das Landgericht (LG) Zweibrücken am 3. Februar 2016 urteilte (AZ: 1 O 267/15), reicht eine pauschale Behauptung, dass dem Autohaus durch die Nichtabnahme kein Schaden entstanden sei, nicht aus, um den Ansprüchen zu widersprechen.

Im vorliegenden Fall begehrte die Betreiberin eines Autohauses von einer Kundin Schadenersatz, nachdem diese ihren Pflichten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag nicht nachgekommen war. Diese hatte am 27. Mai 2015 einen BMW zum Preis von 51.500 Euro bei der Klägerin bestellt.

Den Verkaufsbedingungen im Vertrag stimmte die Käuferin per Unterschrift zu. Darin war unter anderem aufgeführt: „Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Bruttokaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.“

In der Folge nahm die Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderung weder das Fahrzeug ab noch zahlte sie den vereinbarten Kaufpreis. Die Klägerin forderte daraufhin die Beklagte zur Zahlung der Schadenersatzpauschale in Höhe von 5.150,00 Euro (10 % des Kaufpreises) auf.

Die Beklagte räumte zwar die Vertragsverletzung ein, bestritt jedoch die Wirksamkeit der Vertragsklausel zum pauschalierten Schadenersatz. Sie begründete ihre Ansicht damit, dass dem Autohaus kein Schaden entstanden sei. Das Autohaus habe das Fahrzeug anderweitig veräußert und möglicherweise sogar Gewinn erzielt.

Das LG Zweibrücken gab der Klägerin Recht und veruteilte die Beklagte zur Zahlung einer Schadenersatzpauschale in Höhe von 5.150 Euro.

So begründete das LG Zweibrücken sein Urteil

Das Gericht bewertete die Vertragsklausel als zulässig. Die Klägerin habe auf die Geltung ihrer Verkaufsbedingungen hingewiesen. Der Kaufvertrag weist auf Seite 1 auf die Geltung der Verkaufsbedingungen hin. Da die Beklagte den Vertrag unterzeichnet habe, sei sie auch in der Lage gewesen, sich Kenntnis von dem Inhalt der AGB zu verschaffen.

Auch benachteiligte die Klausel die Beklagte nicht unangemessen gemäß §§ 307, 309 Nr. 5 BGB, da ihr nach dem Inhalt der Klausel der Nachweis eines geringeren Schadens bzw. der Nachweis, dass kein Schaden eingetreten ist, eingeräumt wird. Unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH, Urteil vom 14.4.2010 (AZ: VIII ZR 123/09) führt das Gericht aus, dass auch die Höhe der Schadenpauschale von 10 % nicht zu beanstanden ist.

Die Bemessungsgrundlage, die der Berechnung des Schadenersatzanspruchs zugrunde zu legen ist, muss der Bruttokaufpreis sein. Die Mehrwertsteuer gehört als rechtlich unselbständiger Bestandteil zum Kaufpreis, mit dem der Kunde belastet wird (BGH NJW 2012, 3230).

Die Beklagte habe weder schlüssig dargelegt noch bewiesen, dass der Klägerin ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Beklagte trägt allein die Darlegungs- und Beweislast. Dabei reicht es nicht aus, sich lediglich auf Nichtwissen zu berufen. Weiter trug das LG Zweibrücken vor, dass auch zu berücksichtigen sei, dass in Fällen – wie dem vorliegenden – der Schaden nicht allein auf einem entgangenen Gewinn beruhen muss.

Das Urteil in der Praxis

Die standardisierten Vertragsbedingungen für den Verkauf von Gebraucht- wie Neufahrzeugen sind hinsichtlich der Klauseln für den Schadenersatz bei Nichtabnahme eines bestellten Fahrzeuge gültig. Wenn der Käufer sich darauf beruft, dass ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden sei, weil das Auto anderweitig zu einem entsprechenden Preis verkauft wurde, muss er dies beweisen. Eine pauschale Behauptung reicht nicht aus.

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