Nur Arglist rechtfertigt Rücktritt vom Kaufvertrag

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Beim Gebrauchtwagenverkauf von privat an privat ist der grundsätzliche Ausschluss von Sachmangelansprüchen rechtlich zulässig. Professionelle Autoverkäufer unterliegen deutlich strengere Haftungskriterien.

Beim Gebrauchtwagenverkauf von privat an privat ist der grundsätzliche Ausschluss von Sachmangelansprüchen rechtlich zulässig. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist deshalb nur bei „arglistiger Täuschung“ durch den Verkäufer möglich. So hat das Landgericht (LG) Aschaffenburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 3.9.2009, AZ: 1 O 163/09 ER) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger von einer Privatperson einen gebrauchten BMW 320i zum Preis von 6.750 Euro gekauft. Der Kaufvertrag enthielt den schriftlichen Zusatz: „Der Pkw ist unfallfrei, Originalkilometerstand garantiert.“ Zudem einigten sich die Vertragsparteien auf einen Ausschluss sämtlicher Sachmangelansprüche.

Beim anschließenden Versuch, das gekaufte Auto durch die Hauptuntersuchung zu bringen, erlebte der Käufer jedoch eine böse Überraschung. Bei der TÜV-Untersuchung offenbarten sich mehrere schwere Mängel. So etwa waren die Achslager und die Lager der vorderen Querlenker so stark ausgeschlagen, dass der Prüfer die TÜV-Plakette veweigerte. Darüber hinaus wurden weitere Mängel festgestellt: Es gab Reparaturspuren an beiden Kotflügeln und der Beifahrertür, der Turbolader war defekt, der Tacho des Fahrzeugs gab nicht mehr den Originalkilometerstand an und die Funkfernbedienung funktionierte nicht.

Daraufhin klagte der Autokäufer vor dem LG Aschaffenburg auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und die Rückzahlung von 6.750 Euro gegen Rückgabe des Autos. Zudem verlangte der Kläger die Erstattung der Kosten für die Reparatur der defekten Achslager und Querlenker in Höhe von 646 Euro, die er im Hinblick auf die TÜV-Untersuchung durchführen ließ.

Das Landgericht Aschaffenburg wies die jedoch Klage ab. Und auch die Berufung des Klägers vor dem Oberlandesgericht (OLG) scheiterte.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

Da an dem Geschäft kein Unternehmer beteiligt war, brachten die Richter das strengere Verbrauchsgüterkaufrecht nicht zur Anwendung. Deshalb war es möglich, die Sachmangelansprüche vertraglich vollständig auszuschließen. Dem Kläger hätte also nur Arglist des Verkäufers weitergeholfen. Hierfür aber trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Nach Ansicht des Gerichts habe der Kläger nicht überzeugend belegen können, dass er durch den Verkäufer arglistig getäuscht worden sei. Dies gelte für die Vermutung des Klägers vom „manipulierten Kilometerstand“ ebenso wie für die von ihm behaupteten Unfallschäden.

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