Nur gleichwertige Reparatur erlaubt Verweisung
Die Verweisung eines Geschädigten auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Kfz-Werkstatt erfordert den Nachweis der fachlichen Gleichwertigkeit zur Ausführung in einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Die Verweisung eines Geschädigten auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Kfz-Werkstatt ist dann unzulässig, wenn der Schädiger die fachliche Gleichwertigkeit dieser Reparatur zu der in einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht nachweisen kann. Diese Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat das Amtsgericht (AG) Düsseldorf in einem aktuellen Urteil vom 24. Januar nochmals bestätigt (AZ: 33 C 6063/11).
Nach allgemeiner Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann ein Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht grundsätzlich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer für ihn mühelos zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Schädiger nachweisen kann, dass die Reparatur in dieser freien Kfz-Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Zum Tatbestandsmerkmal der „mühelosen Zugänglichkeit“ gehört es, dass dem Geschädigten zur Überprüfung der fachlichen Gleichwertigkeit konkrete Angaben hinsichtlich der Kosten, des Reparaturweges und der Qualifikation der Werkstatt gemacht werden. Anzugeben ist beispielsweise, ob es sich um eine Meisterwerkstatt handelt, inwieweit eine Zertifizierung vorliegt, ob Originalersatzteile verwendet werden und ob Erfahrungen mit der Reparatur des betroffenen Fahrzeugtyps vorliegen.
In dem vom Amtsgericht zu entscheidenden Fall war dem von der Beklagten vorgelegten Prüfbericht jedoch nicht zu entnehmen, ob die benannte Werkstatt das Fahrzeug des Klägers tatsächlich zu den günstigeren Stundensätzen in gleicher Qualität reparieren kann. Deshalb sah das Amtsgericht die Verweisung als unzulässig an und sprach dem Kläger vollen Schadenersatz in Höhe des von ihm eingereichten Sachverständigengutachtens zu.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
„Der Kläger kann vollen Schadenersatz gemäß § 249 Abs. 2 BGB verlangen. Der Geschädigte leistete mit Hinblick auf die angegebenen Stundenverrechnungssätze dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung gezogenen Grenzen. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.
Nach allgemeiner Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist zwar anerkannt, dass der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt” verweisen kann. Dies setzt allerdings voraus, dass der Schädiger nachweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dies jedoch war im zu entscheidenden Fall nicht gegeben.
Entscheidend ist, dass dem Geschädigten zur Überprüfung der fachlichen Gleichwertigkeit konkrete Angaben hinsichtlich der Kosten, des Reparaturweges und der Qualifikation der Werkstatt verfügbar gemacht werden. Dies bedeutet, dass der Ersatzpflichtige dem Geschädigten beispielsweise konkrete Angaben dazu machen muss, ob es sich um eine Meisterwerkstatt handelt, inwieweit diese zertifiziert ist, ob Originalersatzteile verwendet werden und ob Erfahrungen mit der Reparatur des betroffenen Fahrzeugtyps vorliegen.
Abgesehen davon, dass im konkreten Fall seitens der Beklagten dazu keinerlei konkrete Angaben gemacht wurden, reichen die pauschalen Aussagen des vorgelegten Prüfberichts nicht aus, den Geschädigten in die Lage zu versetzen, die Gleichwertigkeit der vorgeschlagenen Instandsetzung mit einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt festzustellen. So etwa enthält der Prüfbericht keinerlei nachprüfbare Aussagen dazu, ob in dem Kfz-Fachbetrieb Erfahrungen mit der Reparatur von Fahrzeugen des Types BMW bestehen und ob diese Reparaturen tatsächlich nach den Richtlinien des Herstellers ausgeführt werden.
Aufgrund der Pauschalität der Angaben im Prüfbericht wäre der Kläger gehalten gewesen, diese konkreten Fragen durch umfassende eigene Recherche zu prüfen. Dies kann jedoch nicht von ihm verlangt werden. Nach den Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs nämlich ist ein Geschädigter zur Entfaltung eines erheblichen eigenen Überprüfungsaufwands gerade nicht verpflichtet.“
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