Nur gute Gründe können Gutachten erschüttern
Will eine Versicherung ein Unfallgutachten des Geschädigten nicht bezahlen, muss sie den Anlass gut begründen. Der reine Verweis auf zu hohe Kosten oder Mängel reicht nicht.
Hält eine Versicherung die Gutachterkosten für überhöht, muss sie dies substantiiert begründen. Liegen das Grundhonorar und die Nebenkosten im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung, gibt es keinen Anlass, die in Rechnung gestellten Gutachterkosten anzuzweifeln. Zudem verdeutlicht ein Urteil des Landgerichts (LG) Coburg vom 5. Mai, dass der reine Verweis auf eine mangelhafte Erstellung nicht genügt, die Kostenerstattung für ein Schadengutachten abzulehnen (AZ: 14 O 732/13).
Im verhandelten Fall stritten ein Unfallgeschädigter und die eintrittspflichtige Versicherung unter anderem um die Erstattung der Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens. Der Kläger hatte einen Gutachter mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragt. Die beklagte Versicherung verweigerte die Zahlung der Sachverständigenkosten mit dem Argument, das Gutachten sei grob mangelhaft und die Kosten erheblich überhöht.
Den Argumenten der Beklagtenseite wollte das LG Coburg allerdings nicht folgen. Es hielt den Geschädigten grundsätzlich für berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu beauftragen. Dabei könne er vom Schädiger jene Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen.
In die Beurteilung der Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes fließen die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten ein, verdeutlichte das Gericht. Er sei grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, legte das LG in Übereinstimmung mit der allgemeinen Rechtsprechung dar.
Sachverständiger beurteilt Gutachten
Auch für den Vorwurf der mangelhaften Erstellung fand das Gericht keinen Beleg. Ein beauftragter prüfender Sachverständiger stellte zum einen fest, dass es sich bei dem vorliegenden Gutachten nicht um eine grob mangelhafte Werkleistung handelt. Die gefundenen Ergebnisse seien zutreffend und nachvollziehbar, weswegen der Kläger grundsätzlich verpflichtet sei, die Vergütung zu bezahlen.
Zur Prüfung der Gutachterkosten hatte der gerichtliche Sachverständige fünfzehn regional tätige Sachverständige angeschrieben und um Musterrechnungen gebeten. Im Ergebnis lag das streitgegenständliche Honorar im Durchschnitt der Befragungswerte und war damit als üblich anzusehen.
Ergänzend zog das LG Coburg zudem die BVSK-Honorarbefragung zur Schadenschätzung hinsichtlich der Sachverständigenkosten heran. Die Werte der BVSK-Honorarbefragung (HB V Korridor) wurden weder durch das Grundhonorar noch im Bereich der Nebenkosten überschritten. Insgesamt betrugen die Nebenkosten 81,90 Euro netto und damit nur 9,1 Prozent des gesamten Nettorechnungsbetrags. Dies bestätigte die Auffassung des Gerichts, dass die Nebenkosten nicht überhöht waren. Folglich hielt das Gericht die abgerechneten Sachverständigenkosten für in voller Höhe erstattungsfähig.
Im Ergebnis hatte die gegen die Einwände der Versicherung erhobene Klage auf Zahlung der ausstehenden Kosten vollumfänglich Erfolg.
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