Nur regional übliche UPE-Aufschläge sind zu erstatten
Inwieweit sind UPE-Aufschläge, Entsorgungs-, Stempel- und Sachverständigenkosten erstattungsfähig? Das Landgericht Nürnberg hat hierzu ein Urteil gesprochen.

Für die Ermittlung eines erforderlichen Sachverständigenhonorars ist grundsätzlich auf den durch den Sachverständigen ermittelten Gesamtschaden inklusive Wertminderung abzustellen. Liegt dieser Betrag jedoch über dem in einem Gerichtsverfahren ermittelten Schaden, kann nur der geringere Betrag die Berechnungsgrundlage für die Sachverständigenkosten bilden. So urteilte das Landgericht (LG) Nürnberg am 13.11.2014 (AZ: 8 O 1426/14).
Im hier verhandelten Fall stritten sich die Parteien um Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Dabei waren sich die Beteiligten vor allem über die Reparaturkosten und die Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten in Höhe von 677 Euro uneinig. Das Landgericht Nürnberg gab beiden Betroffenen teilweise recht.
Das Gericht führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die vom Kläger begehrten Reparaturkosten UPE-Aufschläge in Höhe von 15 Prozent beinhalten. Ein vom Gericht hinzugezogener Sachverständiger gab an, dass lediglich 8 Prozent regional üblich seien, mithin seien auch nur 8 Prozent ersatzfähig.
Weiter wurden im vom Kläger beauftragten Gutachten Entsorgungskosten für Plastikteile berücksichtigt. Laut Gericht seien diese regional marktunüblich und keine ersatzfähigen Schadenpositionen. Das klägerisch beauftragte Gutachten über die Schadenhöhe sei um diese Positionen zu korrigieren.
Die geltend gemachten Stempelkosten hielt das Gericht für voll erstattungsfähig. Diese fallen an, da das neu anzuschaffende Nummernschild noch mit einem entsprechenden amtlichen Stempel versehen werden muss. Aus der dahingehend korrigierten Schadenhöhe seien nun die Sachverständigenkosten zu ermitteln, da zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen keine bestimmte Vergütung vereinbart wurde und mithin eine Ermittlung der üblichen Vergütung vorgenommen werden müsse.
Nach Auffassung des Gerichts, sind die geforderten Gutachterkosten aus Sicht des Gerichts auf der Grundlage eines arithmetischen Mittels des sogenannten „HB V Korridors“ der BVSK-Honorarbefragung 2013 zu bestimmen. Auf diesem Weg können die üblichen und damit erforderlichen Gutachterkosten ermittelt werden.
Das Urteil in der Praxis
Das LG Nürnberg vertrat hier die Auffassung, dass der Gesamtschaden objektiv erforderlich sein muss, denn veranschlagte Kosten aus einem unbegründeter Anspruch können dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden.
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