Nur „scheckheftgepflegte“ Autos haben Markenanspruch
Nur wenn ein Autofahrer seinen Wagen ständig in einer Markenwerkstatt warten und reparieren lässt, kann er nach einem Unfall die Reparatur seines Autos in einer ebensolchen Werkstatt verlangen.
Einem geschädigten Autofahrer ist es im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung grundsätzlich zuzumuten, sein unfallbeschädigtes Auto zu günstigeren Konditionen in einer freien Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Anspruch auf Reparatur in einer Markenwerkstatt hat er nur dann, wenn er vor dem Unfall sämtliche Reparaturen und Wartungsarbeiten in einer Vertragswerkstatt hat durchführen lassen („scheckheftgepflegt“). So hat das Landgericht (LG) Mannheim in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 7.10.2010, AZ: 1 S 95/08) entschieden. Das Gericht beruft sich dabei explizit auf diverse Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) aus den vergangenen beiden Jahren.
Die Entscheidung des Landgerichts (LG) Mannheim befasst sich erneut mit der Frage, wann es einem Geschädigten zuzumuten ist, im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung sein unfallbeschädigtes Auto zu günstigeren Stundenverrechnungssätzen in einer freien Fachwerkstatt reparieren zu lassen. In der so genannten VW-Entscheidung des BGH vom 20.10.2009 wurde klargestellt, dass auch der geschädigte Fahrer eines älteren Fahrzeuges ein „besonderes Interesse“ an einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt haben kann. Dies gilt allerdings nur dann, wenn er sein Fahrzeug bisher stets dort hat warten und reparieren lassen („scheckheftgepflegt“).
Laut Urteilstenor des Landgerichts Mannheim spiele dies bei älteren Fahrzeugen zwar keine Rolle mehr für Gewährleistungsrechte, Herstellergarantien oder Kulanzleistungen. Dennoch habe die dokumentierte Reparatur in einer Markenwerkstatt Einfluss auf die Vorstellung etwaiger Käufer über die Qualität ausgeführter Reparaturen und Wartungen und somit auf „wertbildende Faktoren“ des Fahrzeugs.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
Das Landgericht Mannheim beruft sich in seiner Entscheidung explizit auf diverse Urteile des Bundesgerichtshofs aus den vergangenen beiden Jahren (vgl. BGH-Urteile vom 20.10.2009/AZ: VI ZR 53/09, 22.6.2010/AZ: VI ZR 337/09 und 13.7.2010/AZ: VI ZR 259/09). Demnach kann das „besondere Interesse“ des Klägers an der Reparatur seines unfallbeschädigten Autos in einer markengebundenen Fachwerkstatt lediglich dann abgelietet werden, wenn der Kläger vor dem Unfall sämtliche Reparaturen und Wartungsarbeiten in einer Vertragswerkstatt hat durchführen lassen („scheckheftgepflegtes Auto“). Dies sei im konkreten Fall nicht so gewesen.
So habe sich aus dem Vortrag des Klägers ergeben, dass er die ab dem Jahr 2003 bis zum Unfall durchgeführten Inspektionen und kleineren Reparaturen überwiegend selbst oder bei freien Werkstätten durchgeführt hat. „Dies begründet nicht die Wertschätzung, die bei einem Teil des Publikums dadurch entsteht, dass ein Fahrzeug stets von einer Vertragswerkstatt seiner Marke gepflegt und gewartet wurde und auch erforderliche Reparaturen dort vorgenommen wurden“, so die Richter. Hierfür reiche es gerade nicht, dass der Geschädigte seinen Wagen in ferner Vergangenheit und zuletzt nur hin und wieder in einer markengebundenen Werkstatt pflegen und reparieren ließ. Vielmehr hätte er dies nahezu ausnahmslos tun müssen, was er in den Jahren vor dem Unfall aber gerade nicht gemacht haben.
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