Nutzungsausfall auch für den Unfalltag
Das Landgericht Duisburg sprach einem Geschädigten die Nutzungsausfallentschädigung für den Unfalltag sowie die Umsatzsteuer für die Überführung zu, versagte ihm jedoch die merkantile Wertminderung.

Das Landgericht (LG) Duisburg hat zu verschiedenen Aspekten der Schadensregulierung Stellung genommen (Urteil vom 17.4.2014, AZ: 12 S 153/13). So stellte das Gericht in seiner Entscheidung klar, dass zum einen für die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung der Unfalltag – unabhängig von der Uhrzeit des Ereignisses – stets als vollständiger Tag zu berücksichtigen ist.
Zum anderen macht es deutlich, dass die verkäuferische Praxis der tageszugelassenen Fahrzeuge nicht schadenersatzrechtlich den Erwerber benachteiligen darf, sodass die Kosten der Überführung inklusive Umsatzsteuer bei Erwerb eines tageszugelassenen Neuwagens zum Kaufpreis gehören und somit in der Folge die Umsatzsteuer auf die Überführung zu erstatten ist.
Letztlich wird noch einmal festgehalten, worin der Unterschied zwischen einer technischen und einer merkantilen Wertminderung besteht. Letztere fällt jedoch dann nicht an, wenn der Restwert unrepariert realisiert wird, da der Makel des Unfalls in die Kalkulation des Restwertes bereits eingeflossen ist.
Zum Hintergrund: Im Rahmen einer Kfz-Haftpflichtregulierung mit Totalschaden machte der Kläger in der Berufungsinstanz restliche Nutzungsausfallentschädigung für den Unfalltag, die Umsatzsteuer für die Überführungskosten des erworbenen neuen Fahrzeugs, welches bei Erwerb bereits zwei Monate zugelassen war und über eine Laufleistung von 5 km verfügte, sowie merkantile Wertminderung für das unrepariert veräußerte Fahrzeug geltend. Das LG Duisburg sprach dem Geschädigten die Nutzungsausfallentschädigung für den Unfalltag sowie die Umsatzsteuer zu, versagte ihm jedoch die merkantile Wertminderung.
Aussage des Gerichts
Hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung stellte das LG Duisburg klar darauf ab, dass es nicht darauf ankomme, um welche Uhrzeit sich der Unfall ereignete, in jedem Fall ist rechnerisch der ganze Tag für die Nutzungsausfallentschädigung zu berücksichtigen.
Zur Frage der Erstattung der Umsatzsteuer auf die Überführung bei Erwerb eines tageszugelassenen Neuwagens führte es aus: „Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der auf die Überführungskosten anfallende Mehrwertsteuerbetrag nicht in Abzug zu bringen. Es ist vielmehr die gesamte Mehrwertsteuer zu zahlen. Dies folgt zum einen daraus, dass der Kläger tatsächlich ein Neufahrzeug erworben hat, das regelmäßig nur mit Einpreisung der Überführungskosten angeboten wird. Ausweislich der Rechnung vom 24.05.2013 war das Neufahrzeug 2 Monate zuvor, am 25.03.2013 erstmalig zugelassen worden. Da es nur einen Kilometerstand von 5 km aufwies, ist davon auszugehen, dass es sich um eine sog. Tageszulassung handelt. Tageszulassungen sind eine besondere Form des Neuwagengeschäfts. Der Kunde erwirbt in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug. Die Zulassung dient, anders als bei sogenannten Vorführwagen, nicht der Nutzung des Fahrzeugs. Tageszulassungen erfolgen insbesondere im Absatzinteresse des Händlers, der durch die Steigerung der Abnahmemenge in den Genuss höherer Prämien kommt, die er an den Endkunden weitergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2000, Az. I ZR 253/97). Es handelte sich demnach weiterhin um ein Neufahrzeug, das i.d.R. ohne Zahlung der Überführungskosten nicht erworben werden kann. Darüber hinaus wäre eine Herausnahme der Überführungskosten zu Lasten des Geschädigten nicht gerechtfertigt, weil dieser auf die konkrete Preiskalkulation des Händlers keinen Einfluss und in diese regelmäßig keinen Einblick hat.“
Die Erstattung der merkantilen Wertminderung hingegen lehnte das LG Duisburg mit folgender Begründung ab: „Der Kläger hat den Unfallwagen allerdings unrepariert veräußert, weshalb ein merkantiler Minderwert nicht besteht. Dass ein solcher nach einer Reparatur entstehen kann, wird i.d.R. schon dadurch wertbildend berücksichtigt, dass der Käufer eines unreparierten Unfallfahrzeuges bei seinem Preisangebot nicht nur die von ihm aufzuwendenden Reparaturkosten, sondern auch den Betrag, der sodann bei ihm als merkantiler Minderwert verbleibt, berücksichtigt.“
Zur Grundlage der merkantilen Wertminderung stellt das LG Duisburg jedoch klar heraus, dass unter einem merkantilen Minderwert die Minderung des Verkaufswertes zu verstehen ist, „die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung des Fahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallgeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (BGH, Urteil vom 29.04.1958, Az. VI ZR 82/57). Während beim realen oder technischen Minderwert nach der Instandsetzung noch Mängel zurückbleiben, welche die Betriebsdauer, die Lebensdauer oder das äußere Ansehen des Wagens beeinflussen und daher seinen Gebrauchswert beeinträchtigen, ist bei dem hier in Betracht kommenden merkantilen Minderwert, der ein völlig und ordnungsgemäß instandgesetztes Fahrzeug voraussetzt, nicht der Gebrauchswert, sondern wegen der Eigenschaft, ein „Unfallwagen“ zu sein, nur sein Verkaufswert beeinträchtigt (BGH, a.a.O.)“
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