Nutzungsausfall auch für Wartedauer auf Gutachten
Verzögerungen bei der Erstellung eines Schadengutachtens gehen zu Lasten des Schädigers.
Verzögerungen bei der Erstellung eines Schadengutachtens gehen zu Lasten des Schädigers. Das geht aus einem Urteil des AG Berlin-Mitte (5. Mai 2009, AZ: 111 C 3068/08) hervor.
Zur Erläuerung: Nach einem unverschuldeten Unfall hat der Geschädigte Anspruch auf einen Mietwagen oder die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung. Die Dauer wird grundsätzlich durch die Dauer der Reparatur bestimmt. Gewährt werden darüber hinaus in der Regel ein bis zwei Tage für die Erstellung eines Schadengutachtens und ein Tag Bedenkzeit.
Verzögerungen bei der Reparaturdauer gegenüber der im Gutachten angegebenen Zeitdauer gehen grundsätzlich zu Lasten des Schädigers, müssen also von der gegnerischen Versicherung getragen werden. Bis zu einer gewissen Grenze gibt es meist keine Probleme. Wenn es zu lange dauert, wird die Werkstatt um einen Reparaturablaufplan gebeten, in dem die Verzögerungen erklärt werden sollen. Seltener taucht die hier vom AG Berlin-Mitte zu entscheidende Konstellation auf, dass die Erstellung eines Schadengutachtens länger dauert. Das Gericht hat entschieden, dass auch hier das Risiko einer Verzögerung grundsätzlich vom Schädiger zu tragen ist.
Im Zweifel ist für die Praxis jedoch zu beachten, dass Verzögerungen von Reparaturen leichter zu begründen sind als solche bei der Gutachtenerstellung. Denn für die Erstellung von Gutachten werden keine Ersatzteile gebraucht, deren Beschaffung sich verzögern kann bzw. keine Reparaturen ausgeführt, bei denen es zu unvorhergesehenen Schwierigkeiten kommen kann.
Aus den Gründen:
… Der Kläger hat Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung für 21 Tage zu je 29 EUR, also insgesamt 609 EUR. Hierauf hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten bisher lediglich 162 EUR für 6 Tage zu je 27 EUR gezahlt. Es verbleiben 447 EUR Nutzungsausfallentschädigung.
Ein Verstoß des Bekl gegen die Schadenminderungspflicht aus § 254 BGB liegt nicht vor. Verzögerungen bei dem Erstellen des Gutachtens gehen zu Lasten des Schädigers, soweit sie nicht durch den Geschädigten verursacht sind. Es ist nicht ersichtlich, dass der KI, der den Sachverständigen bereits am 27.09.07 beauftragte, es zu vertreten hätte, dass das Fahrzeug erst am 04.10.07 besichtigt werden konnte. Nach Erhalt des Gutachtens am 08.10.07 hat er eine angemessene Überlegungsfrist bis zum 11.10.07, also 3 Tage, genutzt, um den Entschluss zur Reparatur zu fassen. Es bestehen auch keine Bedenken, dass der Kläger den Reparaturentschluss tatsächlich erst am 11.10.07, gefasst hat, da die Ersatzteilrechnung vom 14.10.07 datiert. Unter Berücksichtigung der vom Schadengutachter geschätzten Reparaturdauer von 3-4 Tagen geht das Gericht gem. § 287 Abs. 1 ZPO davon aus, dass der Corsa erst am 16.10.07 fertig gestellt werden konnte. …
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