Nutzungsausfall bei längerem Zuwarten der Ersatzbeschaffung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Die Tatsache, dass ein Geschädigter erst etwa fünf Monate nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug anschafft, spricht nicht ohne weiteres für einen fehlenden Nutzungswillen.

Die Tatsache, dass ein Geschädigter erst etwa fünf Monate nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug anschafft, spricht nicht ohne weiteres für einen fehlenden Nutzungswillen. Das hat das AG Dachau entschieden (Urteil vom 21.04.2009, AZ: 3 C 1055/08). Das Gericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Geschädigte trotz des langen Wartens Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung hat.

Das AG Dachau urteilte: Allein die Tatsache, dass der Geschädigte fünf Monate mit der Ersatzbeschaffung zuwartet, spricht nicht für einen fehlenden Nutzungswillen. Vielmehr spreche die Erfahrung für einen Nutzungswillen des Fahrzeugs, wäre der Unfall nicht eingetreten. Es gäbe zahlreiche Gründe dafür, dass ein Geschädigter erst Monate nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug anschafft. Im konkreten Fall fehlten dem Geschädigten die finanziellen Mittel zur Ersatzbeschaffung.

Entgegen der Ansicht des AG Dachau sind allerdings Rechtsprechung und Literatur der überwiegenden Meinung, dass der Umstand, dass der Geschädigte längere Zeit mit der Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung des Fahrzeugs zuwartet, eine vom Geschädigten zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen begründet (vgl. OLG Saarbrücken, SP 2008, 51; AG Berlin-Mitte, SP 2007, 105; AG Duisburg, ebenda; LG Karlsruhe, SP 2006, 14; LG Nürnberg-Fürth, SP 2005, 200).

Aus der Urteilsbegründung:

… Für die Dauer, die die Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges üblicherweise beansprucht, hat die Klägerin Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, somit für (unstreitige) 14 Tage. Das Ob und Wann der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges sind keine Voraussetzung für den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, insbesondere belegt die Tatsache, dass sich die Klägerin erst ca. 5 Monate nach dem Unfallereignis ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat, nicht den fehlenden Nutzungswillen. Vielmehr spricht die Erfahrung für einen Benutzungswillen des Fahrzeuges, wäre der Unfall nicht eingetreten.

Dass sich ein Geschädigter erst etliche Monate nach einem Unfallereignis ein Ersatzfahrzeug anschafft, kann auf vielfältigen Gründen beruhen und im vorliegenden Fall waren - nicht widerlegbar - fehlende finanzielle Mittel ausschlaggebend.

Die erforderliche Fühlbarkeit des Nutzungsausfalles entfällt nicht deswegen, weil die Klägerin bei Bedarf auf das Fahrzeug ihres Lebensgefährten zurückgreifen konnte. Hierbei handelt es sich nicht etwa um ein ungenutztes Zweitfahrzeug der Klägerin, sondern eben um das vom Lebensgefährten genutzte Fahrzeug, so dass die Benutzung eine Absprache erforderte. Der Umstand, dass der (Ehe-) Partner oder Dritte dem Geschädigten ein Fahrzeug zur Nutzung überlassen, kommt nicht dem Schädiger zugute: …

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