Nutzungsausfall beim Totalschaden

Von autorechtaktuell.de

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Ein Geschädigter kann nach einem Urteil des Amtsgerichts Heinsberg auch dann Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn er sich kein Ersatzfahrzeug anschafft.

(Foto:  Archiv)
(Foto: Archiv)

Ein Geschädigter kann nach einem Urteil des Amtsgerichts Heinsberg (9.1.2012, AZ: 36 C 92/11) bei einem Totalschaden auch dann Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn er sich kein Ersatzfahrzeug anschafft. Dabei kommt es lediglich darauf an, ob er sein Fahrzeug weitergenutzt hätte.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Nachweis des Nutzungswillens des Geschädigten nicht ausschließlich durch die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges belegt werden kann:

„… Der Kläger kann trotz nicht nachgewiesener Ersatzbeschaffung eines Pkw auf Grund des Totalschadens für die Zeit der Wiederbeschaffung, die der Gutachter mit 14 Tagen angesetzt hat, Nutzungsausfall verlangen. Der Beklagte hat unstreitig gelassen, dass der Kläger seinen Pkw ohne den Verkehrsunfall weitergenutzt hätte (…). Damit liegt ein Nutzungswille des Klägers vor, der durch den Unfall und den Totalschaden beeinträchtigt ist und nur durch entsprechende Vermögensaufwendungen ausgeglichen werden kann. …“

Das Urteil in der Praxis

Grundsätzlich kann Nutzungsausfallentschädigung nicht fiktiv ersetzt werden. Vor dieser Rechtsprechung verlangen die Haftpflichtversicherer im Totalschadenfall in der Regel den Nachweis einer Ersatzbeschaffung. Nach dem nun vorgelegten Urteil des AG Heinsberg kann auch ohne Tätigen einer Ersatzbeschaffung Nutzungsausfallentschädigung nachgewiesen werden, wenn belegt werden kann – oder zumindest unbestritten bleibt – dass der Geschädigte sein Fahrzeug weitergenutzt hätte.

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