Nutzungsausfall muss voll bezahlt werden
Bei einem Verkehrsunfall mit Kfz-Haftpflichtschaden muss der Verursacher in vollem Umfang für den Nutzungsausfall des Geschädigten aufkommen – auch über die gutachterlich festgestellte Ausfalldauer hinaus.
Bei einem Verkehrsunfall mit Kfz-Haftpflichtschaden muss der Verursacher in vollem Umfang für den Nutzungsausfall des Geschädigten aufkommen – auch über die gutachterlich festgestellte Ausfalldauer hinaus. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 25. Mai (AZ: I-1U 168/09) entschieden.
Im vorliegenden Fall musste sich der Kläger nach einem Verkehrsunfall mit Kfz-Haftpflichtschaden einen Unfallersatzwagen besorgen. Aufgrund eines Rotlichtverstoßes des Unfallverursachers war seine alleinige Haftung klar. Nach dem Unfall erteilte der Kläger und Geschädigte einen Gutachtenauftrag. In dem Gutachten schätzte der Sachverständige die Wiederbeschaffungsdauer auf 14 Tage.
Der Kläger beschaffte sich daraufhin ein Ersatzfahrzeug und verlangte von der gegnerischen Haftpflichtversicherung Ersatz des Nutzungsausfalls für die Dauer von 19 Tagen. Die Versicherung anerkannte allerdings nur einen Nutzungsausfall für die vom Gutachter festgestellte Ausfalldauer von 14 Tagen.
Das OLG Düsseldorf sprach dem Kläger in der Berufungsinstanz Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 950 Euro für einen Zeitraum von 19 Tagen zu und korrigierte damit die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichtes.
Zeit für Gutachtenerstellung zählt mit
Nach Einschätzung des Oberlandesgerichts kommt es für die Ausfalldauer des verunfallten Fahrzeuges nicht nur auf den gutachterlich geschätzten Zeitraum an. Vielmehr sei auch der Zeitraum bis zum Vorliegen des Gutachtens zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um den sogenannten „Schadensermittlungszeitraum“ - also die Zeit, die bis zur tatsächlichen Erstellung des Sachverständigengutachtens vergeht.
Nicht zugesprochen hat das OLG Düsseldorf dagegen den Nutzungsausfall für den Zeitraum vom Unfall bis zur Beauftragung des Gutachtens. Da hierfür im vorliegenden Fall über zwei Monate vergingen, sei ein dabei entstehender Nutzungsausfall nicht mehr auf den Unfall, sondern auf die verzögerte Gutachterbeauftragung durch den Geschädigten zurückzuführen, argumentierten die Richter. Damit habe der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen.
Im Übrigen könne der Geschädigte von der gegnerischen Versicherung über den gesamten Zeitraum vollen Ersatz des Nutzungsausfall und der Mietwagenkosten verlangen. Kürzungen durch die gegnerische Versicherung hätten keinen Bestand.
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