Nutzungsausfall, wenn kein Kredit für sofortige Reparatur möglich
Wenn der Geschädigte Reparaturkosten nicht ohne Kredit vorfinanzieren kann, und die Kfz-Haftpflichtversicherung die Erklärung der Haftungsübernahme verzögert, muss sie Nutzungsausfall für die zusätzliche Wartezeit zahlen.
Wenn der Geschädigte mitteilt, Reparaturkosten nicht ohne einen Kredit vorfinanzieren zu können und die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung die Erklärung der Haftungsübernahme verzögert, muss sie Nutzungsausfall für die zusätzliche Wartezeit zahlen. Das geht aus einem Urteil des AG Leipzig hervor (16. Dezember 2009, AZ: 109 C 6579/09).
Die Erklärung der Haftungsübernahme durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung verzögert sich häufig über einen längeren Zeitraum. Häufig wird dies damit begründet, dass noch keine Schadenmeldung des eigenen VN vorliegt oder polizeiliche Ermittlungsakten noch nicht eingesehen werden konnten. Problematisch ist das vor allem dann, wenn das Auto bei dem Unfall so stark beschädigt wurde, dass es nicht mehr fahrtüchtig ist. Häufig sind Reparaturwerkstätten nicht bereit das Risiko zu tragen, auf den Kosten einer Reparatur sitzen zu bleiben, falls die Versicherung die Haftungsübernahme letztlich doch ablehnt und der Geschädigte die Reparatur nicht vorfinanzieren kann. Der Beginn der Reparatur verzögert sich weiter. Der Geschädigte kann sein Fahrzeug nicht nutzen und fordert Nutzungsausfall.
Grundsätzlich steht es in solchen Fällen dem Geschädigten frei, einen Kredit aufzunehmen. Die Frage ist nur, ob er selbst dazu die Initiative ergreifen muss oder die Versicherung hier am Zuge ist. Das AG Leipzig hat den schwarzen Peter der Versicherung zugeschoben. Der Geschädigte erfülle seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens, wenn er der Versicherung mitteilt, dass es ohne Kredit nicht geht. Reagiert diese nicht, muss sie für die weitere Verzögerung der Reparatur Nutzungsausfall zahlen.
Aus den Gründen:
… Soweit der Beklagte von den Schadenersatzforderungen des Klägers Absetzungen vorgenommen hat, sind diese nicht gerechtfertigt. Dem Kläger stehen die hier geltend gemachten weiteren Tage der Nutzungsausfallentschädigung ebenso zu wie der noch offene Teil der Unfallpauschale.
Dabei war zu berücksichtigen, dass der Kläger dem Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 26.02.2009
gegenüber offengelegt hat, dass er nicht in der Lage ist, die aus dem Unfall resultierenden Kosten ohne Kreditaufnahme zu begleichen. Das daraufhin erfolgte Abwarten des Beklagten bis zur Reparaturauslösung geht rechtlich zu seinen Lasten.
Mit der Rspr. des OLG Düsseldorf geht das erkennende AG Leipzig davon aus, dass mit der Information des Klägers an den Beklagten, keine Eigenmittel für die Reparatur zu haben, der Kläger seiner Schadensgeringhaltungspflicht entsprochen hat.
Soweit der Beklagte einwendet, ihm sei die Durchreichung von Kreditkosten angekündigt worden, streitet dies nicht für ein anderes Ergebnis. Im Idealfall wären bereits für die hier nur kurze Zeitverzögerung zwischen Erstellen des Gutachtens und Reparaturauslösung Kreditkosten (bestehend aus Zins, Kreditkosten und Restschuldversicherung) in einer Größenordnung von ca. 920 EUR angefallen (dies jedoch nur im Falle einer idealtypischen Berechnung des Kredites, die für den selbstständig tätigen Kläger eher unwahrscheinlich sein dürfte). Im Falle einer Geltendmachung derartiger Beträge durch den Kläger hätte die Beklagte in gleicher Weise einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Klägers gerügt, wie nun bei der Geltendmachung von Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum zwischen der Erstellung des Sachverständigengutachtens und der Reparaturaufnahme.
Der Beklagte übersieht darüber hinaus, dass die Auslösung eines Reparaturauftrages ohne Vorhandensein entsprechender finanzieller Möglichkeiten zum Ausgleich der dadurch anfallenden Rechnung ein strafrechtlich relevanter Eingehungsbetrug sein kann, zu dem der Kläger auch im Hinblick auf die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Beklagtenseite selbstverständlich nicht verpflichtet werden kann. …
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