Nutzungsentschädigung beim Rücktritt vom Autokauf

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de/Andreas Grimm / Andreas Grimm

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung klargestellt, dass einem Kfz-Händler eine Nutzungsentschädigung zusteht, wenn ein Kunde vom Autokaufvertrag zurücktritt, das Fahrzeug aber bereits genutzt hat.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September entschieden, dass der Käufer nach Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug Wertersatz für die Nutzung zu leisten hat (AZ: VIII ZR 243/08). Damit hat das Gericht auch die so genannte Backofenentscheidung des Europäischen Gerichtshofes relativiert.

In dem verhandelten Fall hatte die Klägerin von der beklagten Gegenseite, einem Kraftfahrzeughändler, einen gebrauchten BMW 316 i mit einer Laufleistung von 174.500 km zu einem Kaufpreis von 4.100 Euro erworben. Wegen Mängeln des Fahrzeugs war die Klägerin vom Kaufvertrag zurückgetreten. In dem Verfahren vor dem Bundesgerichshof stritten beide Parteien nun noch darüber, ob sich die Klägerin, die mit dem Fahrzeug 36.000 Kilometer gefahren war, bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages den Wert der Nutzungen des Fahrzeugs anrechnen lassen muss.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass auch bei einem Verbrauchsgüterkauf dem Verkäufer im Falle der Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers zusteht. Das Europäische Recht stehe einem solchen Anspruch nicht entgegen, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.

Rückabwicklung ist keine Ersatzlieferung

Eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 17. April 2008 (– Rs. C-404/06; NJW 2008, 1433), die in dem Verfahren zitiert worden war, beziehe sich auf das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung, an dessen Geltendmachung dieser nicht durch eine Verpflichtung zum Nutzungswertersatz gehindert werden soll.

Damit lasse sich das EuGH-Urteil nicht auf eine Rückabwicklung des Vertrages anwenden, bei der der Käufer - anders als bei der Ersatzlieferung - seinerseits den Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhält, heißt es in der Mitteilung des BGH. Dies stehe auch in Einklang mit dem Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999, der eine Berücksichtigung der Benutzung der vertragswidrigen Ware bei einer Vertragsauflösung ausdrücklich gestattet.

Entscheidung pro Nutzungsentschädigung

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der so genannte Backofenfall nicht übertragbar ist auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag bei einem Gebrauchtfahrzeug. In dieser Konstellation muss der Käufer, der vom Kaufvertrag zurücktritt, für die Nutzung des Gebrauchtfahrzeugs eine Entschädigung zahlen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der prognostizierten Gesamtlaufleistung eines Fahrzeuges.

Die Backofenentscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom vergangenen Jahr hatte für erhebliche Beunruhigung im Kfz-Handel gesorgt. Die Branche befürchtete, dass bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages keine Nutzungsentschädigung mehr gefordert werden könne. Nachdem der Bundesgerichtshof in konsequenter Anwendung der EuGH-Vorgaben dies für den Fall einer Nacherfüllung eines Neufahrzeuges bestätigt hatte, wurde die Gefahr gesehen, dass diese Regelung auch im Gebrauchtwagenhandel greift.

Sobald die Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Wortlaut vorliegt, werden wir nochmals ausführlich berichten.

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