Nutzwertersatz ohne Mehrwertsteuer
Kommt es zur Rückabwicklung eines Kaufvertrags, muss die Berechnung der Gebrauchsvorteile laut BGH auf Basis des Bruttokaufpreises erfolgen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. April dieses Jahres dargelegt, dass für die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs der Wertersatz für die Gebrauchsvorteile durch die Nutzung auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen ist. Einer Berechnung auf Basis des Nettokaufpreises oder einem Mehrwertsteuer-Aufschlag auf den errechneten Nutzungswert erteilte das Gericht eine Absage, da der Käufer dadurch doppelt durch die Steuer belastet würde (AZ: VIII ZR 215/13).
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger am 15. Juni 2010 bei der Beklagten einen VW Touareg für 75.795 Euro brutto zuzüglich Überführungs- und Zulassungskosten gekauft. Aufgrund diverser Mängel am Fahrzeug verlangte er die Rückabwicklung des Vertrages, mit der die Beklagte einverstanden war. Die Beklagte nahm unter Berücksichtigung der vom Kläger mit dem Fahrzeug gefahrenen 24.356 Kilometer einen Abzug für Gebrauchsvorteile in Höhe von 9.230,32 Euro vom zu erstattenden Bruttokaufpreis vor und erstattete mithin einen Betrag in Höhe von 67.664,69 Euro.
Damit war der Kläger nicht einverstanden und begehrte weitere 3.759,47 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 213,31 Euro. Letztinstanzlich entschied der BGH, dass bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs der Wertersatz nach § 346 Abs. 2 S.1 Nr. 1 BGB für herauszugebende Nutzungen auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen und der so ermittelte Nutzungswertersatz nicht um die Mehrwertsteuer zu erhöhen ist.
Zuvor war der Fall von den unterinstanzlichen Gerichten unterschiedlich bewertet worden. Erstinstanzlich hatte das AG Hamburg-St. Georg (Urteil vom 18.09.2012, AZ: 919 C 577/11) die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Teilbetrag von 1.846,07 Euro nebst Zinsen zu zahlen und ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 126,68 Euro freizuhalten. Im Übrigen hatte es die Klage abgewiesen.
Urteilsfindung des BGH
Auf die Berufung der Beklagten hat das LG Hamburg (Urteil vom 28.06.2013, AZ: 320 S 142/12) – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – die Verurteilung der Beklagten hinsichtlich der Hauptforderung auf 1.605,07 Euro nebst Zinsen ermäßigt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Beklagte die Abweisung der Klage in Höhe weiterer 1.403,30 Euro begehrte, hatte keinen Erfolg.
Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass auf den so ermittelten Nutzungswertersatz nicht noch die Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist. Die Umsatzsteuer ist vielmehr von diesem bereits umfasst. Anderenfalls wäre der Käufer im Zuge der Rückabwicklung – soweit es um den Wertersatz für Gebrauchsvorteile geht – mit der Umsatzsteuer doppelt belastet.
Bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist der zu leistende Wertersatz für herauszugebende Nutzungen auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen. Dies ist deshalb interessengerecht, da im Verhältnis der Parteien zueinander durch den Käufer der Bruttopreis zu entrichten ist.
Der Nutzungswertersatz wird anhand folgender Formel berechnet: Bruttokaufpreis × gefahrene Kilometer / erwartete Gesamtfahrleistung .
Auszug aus der Urteilsbegründung
Wörtlich begründet der BGH seine Entscheidungsgründen folgendermaßen:
„Würde nämlich, wie die Revision meint, der nach der Formel errechnete Nutzungswert um die Mehrwertsteuer erhöht, könnte der Verkäufer vom Käufer, wenn dieser die mögliche Nutzungszeit vollständig ausgeschöpft hätte, für die erlangten Gebrauchsvorteile einen höheren Betrag beanspruchen als den Bruttokaufpreis, den der Käufer seinerzeit gezahlt und der Verkäufer dem Käufer zu erstatten hat. Der Käufer hätte in diesem Fall als Nutzungswertersatz den vollen Bruttokaufpreis zuzüglich der Mehrwertsteuer aus diesem Betrag zu erstatten. Er würde damit im Zuge der Rückabwicklung, soweit es um den Wertersatz für die Gebrauchsvorteile geht, mit der Mehrwertsteuer doppelt belastet. Dass dies nicht richtig wäre, liegt auf der Hand. Das Berufungsgericht hat einen zweimaligen Ansatz der Mehrwertsteuer deshalb mit Recht abgelehnt (ebenso KG, aaO).
c) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht – im Wege einer Kontrollrechnung – den Nutzungswert auf der Grundlage des Nettokaufpreises berechnet und den so ermittelten Betrag um die Mehrwertsteuer erhöht hat. Denn beide Berechnungsweisen führen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zum selben Ergebnis.
d) Aus dem Senatsurteil vom 18. Mai 2011 (VIII ZR 260/10, WM 2011, 2141 Rn. 12 f.), auf das die Revision verweist, und aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur (fehlenden) Umsatzsteuerpflichtigkeit des Minderwertausgleichs beim Leasingvertrag ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes. Gegenteiliges wird auch von der Revision nicht ausgeführt. Sie räumt ein, dass die hier zu entscheidende Frage von dieser Rechtsprechung nicht beantwortet wird.“
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