Oberlandesgericht: Exklusivvertrieb ist kein Alleinvertrieb
OLG sieht Alleinvertriebsrecht eher für Vertragshändler als für Handelsvertreter.
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Das wirtschaftliche Interesse spricht für ein Alleinvertriebsrecht eher beim Vertragshandel als bei einem Handelsvertreter. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 6.11.2014 (9 U 58/14). In diesem sowohl für Handelsvertreter als auch für Vertragshändler wichtigen Verfahren – es handelte sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren – verlangte ein Handelsvertreter von seinem Prinzipal, dass dieser es unterließ, in einem bestimmten Vertragsgebiet seine eigenen Produkte selbst zu vertreiben. Begründung: Aus der zwischen den Parteien geschlossenen Provisions- und Vertriebsvereinbarung ergebe sich ein Alleinvertriebsrecht des klagenden Handelsvertreters.
Mitnichten, urteilte das OLG Karlsruhe. Denn wenn einem Handelsvertreter in einer Vertriebsvereinbarung ein bestimmtes Gebiet „exklusiv“ zugewiesen wird, handelt es sich in der Regel um einen Bezirksvertreter, wie er in § 87 Abs. 2 HGB geregelt ist. Darin heißt es, dass der Handelsvertreter Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte hat, die ohne seine Mitwirkung während des Vertragsverhältnisses geschlossen worden sind. Mit anderen Worten: Exklusivvertrieb ist kein Alleinvertrieb.
Wirtschaftliches Interesse steht im Vordergrund
Auch gebe es kein durchgreifendes wirtschaftliches Interesse eines Handelsvertreters, welches ein vertragliches Wettbewerbsverbot des Prinzipals nahelegen würde. Denn aus der Sicht eines Handelsvertreters sei es entscheidend, dass er für sämtliche Verkaufsfälle in seinem Vertragsgebiet die im Vertrag vorgesehene Provision bekommen sollte.
Das OLG lässt jedoch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Vereinbarung eines Alleinvertriebsrechts zu. Dieses müsse aber „eindeutig vertraglich“ geregelt sein.
In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass die wirtschaftliche Interessenlage bei einem Vertragshändler wesentlich anders ist als bei einem Handelsvertreter. Denn bei einem Vertragshändler gibt es normalerweise keine dem § 87 Abs. 2 HGB entsprechende vertragliche Regelung. Er genießt also nicht den Schutz gegen den Aufbau eines Parallelvertriebs durch den Hersteller/Importeur. Beim Vertragshändler ist also viel eher ein Alleinvertriebsrecht anzunehmen.
Praxistipp: Besonders sorgfältige Formulierung ist bei der Vereinbarung eines Alleinvertriebsrechts/Wettbewerbsverbots des Prinzipals/Unternehmers erforderlich.
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