Oberlandesgericht: Fahrzeug war „nicht in Betrieb“
Gerät ein Kundenfahrzeug in einer Werkstatt in Brand, so hat der Werkstattbetreiber gegenüber seiner Haftpflichtversicherung zwar grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Dabei kommt es allerdings entscheidend darauf an, ob das Tatbestandsmerkmal „beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ erfüllt ist.
Gerät ein Kundenfahrzeug in einer Werkstatt in Brand, so hat der Werkstattbetreiber gegenüber seiner Haftpflichtversicherung zwar grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Dabei kommt es allerdings entscheidend darauf an, ob das Tatbestandsmerkmal „beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ erfüllt ist. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil 14.9.2010, AZ: I-1 U 6/10) entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mitarbeiter der Fahrzeughalterin des Lkw das Fahrzeug auf das Betriebsgelände der Versicherungsnehmerin des Klägers gebracht mit dem Auftrag Klappergeräusche an der Abgasanlage zu überprüfen und zu beseitigen sowie eine Inspektion vorzunehmen. Das Fahrzeug wurde auf dem Betriebsgelände in die Werkstatthallte gebracht und dort auf der Plattform einer Hebebühne abgestellt. Die notwendigen Arbeiten sollten wenige Tage danach durchgeführt werden. Am Tag der Durchführung dieser Arbeiten, geriet das Fahrerhaus des Lkw in Flammen, wobei die Gründe für die Brandentstehung streitig sind.
Die Parteien stritten im Prozess vor dem OLG Düsseldorf in tatsächlicher Hinsicht über die Ursache der Brandentstehung und in rechtlicher Hinsicht über eine Einstandspflicht der Beklagten auf Gefährdungshaftung aus der Rechtsgrundlage der § 7 Abs. 1 StVG. Der Kläger behauptete, dass die Schadensursache bereits beim Abstellen des Fahrzeugs in der Werkstatt vorhanden gewesen war und sich später in dem streitgegenständlichen Brandschaden realisierte und legte hierzu zwei Privat-Gutachten vor. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass es an einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen einem Betriebsvorgang des Fahrzeugs und dem Schadenseintritt fehle. Zudem bestritt sie die gutachterlichen Feststellungen zur Brandursache als unzuverlässig und ungeeignet.
Das OLG Düsseldorf entschied, dass das Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG im konkreten Fall nicht erfüllt war. Deshalb habe der Werkstattbetreiber gegenüber seiner Haftpflichtversicherung keinen Anpruch auf Schadenersatz aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
„Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal dem umfassenden Schutzzwecke des § 7 Abs. 1 StVG entsprechend normativ und damit weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden.“
Das OLG Düsseldorf problematisiert auch, ob es darauf ankommt, dass das Fahrzeug abseits des öffentlichen Verkehrs in einer der Reparaturfirma gehörenden Werkstatthalle abgestellt war, als es zum Brandausbruch kam.
Es führt hierzu wörtlich aus: „Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, der Betrieb eines Fahrzeuges sei beendet, wenn es an einem Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrs abgestellt werde. Dem vermag der Senat jedoch nicht grundsätzlich zu folgen. Denn der Wortlaut des § 7 Abs. 1 StVG enthält eine derartige Einschränkung nicht. Zudem steht die weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „bei dem Betrieb“ dem entgegen. Schließlich erfordert der Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche.“
Schließlich stellt das OLG Düsseldorf in diesem Urteil fest, dass auch dann, wenn man den Sachvortrag der Klägerin unterstellt, wonach die Ursache für die Entwicklung des Brandgeschehens der Anlasser des Lastkraftwagens war, es doch an dem erforderlichen nahen kausalen Zusammenhang zwischen der Funktion einer Betriebseinrichtung und dem Schadensereignis fehlt. Deshalb sieht das Gericht „auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm des § 7 Abs. 1 StVG eine Haftung der Beklagten nicht für gegeben“.
Hierzu führt das Gericht wörtlich aus: „Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG erfordert, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine besteht. Eine Haftung entfällt daher in den Fällen, in welchen die Fortbewegungs-und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch etwa als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Im vorliegenden Fall war ebenfalls die Fortbewegungs-und Transportfunktion des Lastkraftwagens aufgehoben. Er war aus dem Verkehr herausgenommen und in die Werkstatthalle der Versicherungsnehmerin der Klägerin verbracht worden, um dort auftragsgemäß als Inspektions-und Instandsetzungsgegenstand behandelt zu werden. In dem Schadensereignis hat sich eine Gefahr realisiert, die nicht von dem Lkw in dessen Eigenschaft als Verkehrsmittel ausging. Vielmehr war das Fahrzeug ein in die Werkstatt verbrachter Auftragsfall, der zur Vorbereitung der notwendigen Reparatur auf einer Hebebühne abgestellt worden war. Die Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeuges ist rechtlich aber als Werkvertrag zu qualifizieren“, der andere Haftungsbedingungen mit sich bringe.
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