Obliegenheiten bei Vollkaskoschäden
Nach einem selbstverschuldeten Unfall mit nur belanglosen Fremdschäden kann der Vollkasko-Versicherte laut einem OLG-Urteil seine Fahrt fortsetzen, wenn er die Versicherung nach Ankunft am Ziel umgehend über die Schadenumstände informiert.

Der Fahrer eines Vollkasko-versicherten Fahrzeugs muss nach einem selbstverschuldeten Unfall ohne relevanten Fremdschaden nicht stundenlang am Unfallort verweilen. Entscheidend ist, die Versicherung zügig über den Schaden zu informieren, um ihr erforderliche Feststellungen zum Unfallhergang umgehend zu ermöglichen. Dieser Pflicht kommt der Fahrer laut einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm nach, wenn er nach Beendigung der Fahrt die Versicherung informiert (AZ: I-20 U 240/15).
Im verhandelten Fall begehrte die Klägerin als Versicherungsnehmerin von ihrer Vollkaskoversicherung vertragliche Leistungen aus einem Unfallgeschehen, bei dem ihr Ehemann, Eigentümer und auch wirtschaftlicher Halter des versicherten Fahrzeugs, auf einer Autobahn bei Aquaplaning ins Schleudern geriet und mit dem Fahrzeug eine Leitplanke streifte. Das erstinstanzliche Gericht (LG Bielefeld, Urteil vom 22.10.2015, AZ: 6 U 500/14) hatte die Klage abgewiesen.
Nach dem Unfall, der sich gegen 9:30 Uhr ereignete, stieg der Ehemann der Klägerin aus, besah sich die Leitplanke und verließ dann nach kurzer Zeit mit dem beschädigten Fahrzeug die Unfallstelle. Ein Schaden an der Leitplanke sei nicht zu sehen gewesen. Er fuhr in sein Büro und benachrichtigte dort gegen 11 Uhr die beklagte Kaskoversicherung. Nachfragen oder Weisungen zu aktuellen Feststellungen wurden ihm bei dieser Benachrichtigung nicht erteilt.
Pflichten des Versicherungsnehmers
Die beklagte Versicherung lehnte schließlich Leistungen unter Hinweis auf die entsprechende Vorschrift in den vereinbarten AKB ab. Darin heißt es, der Versicherungsnehmer sei „verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann“. Dies bedeutet insbesondere, dass er Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten muss und den Unfallort nicht verlassen darf, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
Weiter heißt es: „Unter erforderlichen Feststellungen ist die Aufnahme der erforderlichen Daten zum Schadenereignis je nach Umfang des Schadens (Unfallbericht, Name und Anschrift der Unfallbeteiligten und Zeugen, Fotoaufnahmen, Verständigung der Polizei und ähnliches zu verstehen.“
Das erstinstanzliche Landgericht (LG) Bielefeld hatte die Klage abgewiesen. Der Ehemann der Klägerin habe die vereinbarte Aufklärungsobliegenheit verletzt, wobei es auf das Vorliegen eines mehr als belanglosen Fremdschadens im Sinne des § 142 StGB nicht ankomme. Nach dem LG Bielefeld geht die Obliegenheit aus den AKB weiter als die Pflichten aus § 142 StGB und der Ehemann der Klägerin hat die Obliegenheit auch vorsätzlich verletzt.
Die Klägerin verfolgt die Versicherungsleistungen daraufhin im Berufungsverfahren weiter und machte im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte nicht leistungsfrei geworden sei, da mit einem Erscheinen feststellungsbereiter Personen am Unfallort nicht zu rechnen gewesen sei und der Beklagten durch den Anruf des Ehemannes gegen 11 Uhr alsbald Feststellungen ermöglicht worden sind.
Das OLG Hamm schloss sich der Ansicht der Versicherungsnehmerin an und verurteilt die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung von 9.592,93 Euro zur Begleichung unfallbedingter Reparaturkosten. Laut dem Urteil spricht viel dafür, dass die entsprechende Obliegenheit am Unfallort nur ein (passives) Warten gebietet und nicht ein (aktives) Benachrichtigen des Geschädigten oder der Polizei, da die Klausel nur verlangt, die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
Dem Urteil zufolge sind jedenfalls die Grenzen der Pflicht aus § 142 StGB bei der Prüfung des Verschuldens einer Obliegenheitsverletzung aus entsprechenden Kaskobindungen zu berücksichtigen. Die Leistungsfreiheit des beklagten Versicherers verneint das OLG Hamm, da zum einen kein relevanter Fremdschaden im Sinne des § 142 StGB festzustellen war, hinsichtlich des Entfernens vom Unfallort, daher jedenfalls Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einer Obliegenheitsverletzung nicht festzustellen waren, und zum anderen der Versicherte nach Beendigung der Fahrt sogleich den Versicherer informierte.
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