Im Brennpunkt Ohne Angaben zur Pkw-EnVKV kann’s teuer werden

Von Sven Köhnen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Köln 2 min Lesedauer

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Die rechtssichere Online-Werbung für Fahrzeuge birgt nach wie vor Fallstricke für Autohäuser. Neben unklar ausgelegten Rechtsbegriffen gibt es auch genaue Vorgaben, welche Angaben zu machen sind. Ein Fall des LG Limburg vom 1.8.2025 (Az.: 5 O 4/25) zeigt, dass die nicht rechtskonforme Umsetzung der Pkw-EnVKV teuer werden kann.

Verbraucher müssen auf den ersten Blick erkennen können, welche Energieeffizienzklasse der Neuwagen ihrer Wahl hat.(Bild: ©  Mediaparts - stock.adobe.com)
Verbraucher müssen auf den ersten Blick erkennen können, welche Energieeffizienzklasse der Neuwagen ihrer Wahl hat.
(Bild: © Mediaparts - stock.adobe.com)

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband ein Autohaus verklagt, das Werbung für einen Ford Mustang geschaltet hatte, ohne den Wert für den Energieverbrauch und für die CO2-Emissionen sowie der CO2-Klasse anzugeben. Bei einem Ford Kuga fehlte ebenfalls die Angabe des Wertes für die CO2-Emissionen; die CO2-Klasse erschien erst auf einer späteren Detailseite, sodass der Werbeempfänger diese Information nicht unmittelbar erhielt.

Das Landgericht Limburg gab dem Verband Recht und verurteilte das Autohaus, es zu unterlassen, online für Neuwagen zu werben, ohne die vorgeschriebenen Werte des Kraftstoffverbrauchs, der CO2-Emissionen und der CO2-Klasse gemäß Pkw-EnVKV anzugeben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Autohaus als Händlerbetrieb Adressat der Informationspflichten aus § 5 Pkw-EnVKV sei. Daher habe ein Autohaus, das Werbung für neue Pkw macht, nach § 5 Abs. 1, 2 Pkw-EnVKV sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den jeweils einschlägigen Kraftstoffverbrauch, über die CO2-Emissionen und die CO2-Klassen der betreffenden Modelle gemacht werden.